BGer 1B_289/2014
 
BGer 1B_289/2014 vom 21.08.2014
{T 0/2}
1B_289/2014
 
Urteil vom 21. August 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 30. Juli 2014.
 
In Erwägung,
dass A.________ am 17. Juli 2014 der Bundesanwaltschaft sieben E-Mail-Nachrichten hat zukommen lassen;
dass die Bundesanwaltschaft A.________ mit E-Mail vom 18. Juli 2014 mitgeteilt hat, seine Eingaben würden den formellen Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genügen, weshalb keine Strafuntersuchung eingeleitet werde;
dass die Bundesanwaltschaft A.________ nach einer weiteren elektronischen Eingabe dahingehend informiert hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden von Bund und Kantonen sei, weshalb bei ihr weder Beschwerden noch Ersuchen um Untersuchung gegen diese Behörden eingereicht werden könnten;
dass A.________ hierauf mit Eingabe vom 23. Juli 2014 eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat;
dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 30. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ist, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG);
dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in keinem Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme steht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli