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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_637/2014
Urteil vom 19. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
Gegenstand
Gegenstandslosigkeit (Heimeinweisung, Beistandschaft),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abschreibung eines (zufolge des Todes der verbeiständeten Mutter des Beschwerdeführers gegenstandslos gewordenen) Beschwerdeverfahrens (betreffend Heimeinweisung der Verstorbenen sowie Auflösung der Teilbeistandschaft) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mit dem Tod der Mutter seien die Möglichkeit deren Obhut und Pflege durch den Beschwerdeführer und die Möglichkeit der Abänderung der Beistandschaft dahingefallen, mangels Anfechtungsobjekts sei die Verfahrensabschreibung zu Recht erfolgt, die Anträge auf Neubeurteilung des gesamten Falles gingen über den Gegenstand des abgeschriebenen Verfahrens hinaus, als Aufsichtsbeschwerde erweise sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, insbesondere sei der Einweisungsentscheid des Beistandes der Verstorbenen nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 16. Juni 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies namentlich für die Anträge gilt, den ganzen Fall "neu aufzuarbeiten und zu beurteilen",
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf einen beigelegten Bundesordner zu verweisen, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und den Behörden Straftaten vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 16. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann