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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_269/2014
Urteil vom 6. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
In Erwägung,
dass A.________ offenbar am 4. April 2014 eine Anzeige wegen Nötigung bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereicht hat;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 9. Mai 2014 die Übernahme der Strafuntersuchung verfügt hat;
dass A.________ in dieser Strafuntersuchung mit Eingabe vom 29. Juli 2014 ans Bundesgericht gelangt ist;
dass das Bundesgericht im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide beurteilt;
dass das Bundesgericht für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist;
dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen unterinstanzliche kantonale Entscheide nicht möglich, sondern erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keinen Entscheid nennt, den er mit seiner Eingabe anfechten möchte;
dass sich aus seiner Eingabe auch nicht ergibt, gegen welche Behörde sich eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde richten sollte;
dass der Beschwerdeführer insoweit auch keine Ausführungen zur Verletzung seines Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV macht;
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht ansatzweise genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen;
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli