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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1F_25/2014
Urteil vom 28. Juli 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Gesuchsgegnerin,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiheralle 15, Postfach, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_18/2014 vom 16. Juni 2014.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2014 (1B_150/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2014 sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. April 2014 ersucht hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2014 (1F_18/2014) auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 30. Juni 2014 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1F_18/2014 vom 16. Juni 2014 und damit sinngemäss um Revision dieses Urteils ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 16. Juni 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli