BGer 8C_503/2014
 
BGer 8C_503/2014 vom 25.07.2014
{T 0/2}
8C_503/2014
 
Urteil vom 25. Juli 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 23. Mai 2014.
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 23. Mai 2014 in Sachen A.________ hat das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, unter anderem den angefochtenen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. März 2012 betreffend Überentschädigung resp. Rückforderung aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Überentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen.
Dagegen reicht A.________ am 25. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde ein, insbesondere mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheides sei von einer Rückforderung abzusehen; ferner seien die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Sache an die Vorinstanzen zum Einbezug der durch den Versicherungsfall entstandenen Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen in die Rückforderung zurückzuweisen; schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.1. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht unter anderem die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. März 2012 zur Neuberechnung der Überentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen (Ziff. II des Erkenntnisses des angefochtenen Entscheides). Obwohl die Vorinstanz in Ziff. I des Erkenntnisses ihres Entscheides die Beschwerde des Versicherten auch "abgewiesen" hat, handelt es sich - da der Entscheid das Verfahren nicht abschliesst (vgl. Art. 90 BGG) - nicht um einen Endentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481).
2.2. Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache - wie vorliegend bezüglich des Einspracheentscheides vom 7. März 2012 - zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteile 8C_219/14 vom 25. März 2014, 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10. August 2012 mit Hinweisen); er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Anderes gilt nur, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). So verhält es sich hier nicht, denn die Beschwerdegegnerin hat vorliegend nach getätigter Abklärung der Höhe der Kinderzulagen eine Neuberechnung der Überentschädigung vorzunehmen und hernach erneut zu verfügen, ohne dass der angefochtene Entscheid - wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - vor Bundesgericht präjudizierende Wirkung entfaltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484).
Die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2, und 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E. 2.2). Auch die vorinstanzlich angeordnete Reformatio in peius ergibt für den Beschwerdeführer - entgegen seinen Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde - keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da ihm auch diesbezüglich nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird.
2.3. Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_219/2014 vom 25. März 2014, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
3. Da nach dem Gesagten die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG hier klarerweise nicht gegeben sind, ist auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Dasselbe gilt auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens, weil auch insoweit namentlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu verneinen ist (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen); auch diese Fragen werden durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f. mit weiteren Hinweisen).
4. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz