BGer 6B_468/2014
 
BGer 6B_468/2014 vom 04.07.2014
{T 0/2}
6B_468/2014
 
Urteil vom 4. Juli 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. April 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Mai und 7. November 2013 Strafanzeige gegen zwei Mitglieder einer Fürsorgebehörde unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Amtsanmassung. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen nahm das Verfahren am 17. März 2014 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 17. April 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 17. April 2014 sei aufzuheben.
2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, da darauf aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die angezeigten Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt (Entscheid S. 4). Die Beschwerde vor Bundesgericht beschränkt sich zur Hauptsache auf allgemeine Ausführungen und eine Schilderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich nicht, dass den Beschuldigten ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz gegen das Recht verstossen haben könnte.
4. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege, weil das Rechtsmittel klar aussichtslos war (Entscheid S. 5). Inwieweit diese Erwägung gegen das Recht verstossen soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn