Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_405/2014
Urteil vom 1. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sexuelle Nötigung usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 6. Februar 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 6. Februar 2014 im Berufungsverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung, mehrfacher Pornographie, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Sachentziehung, mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Die Strafe wurde als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen ausgefällt. Es wurden der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten und der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren.
X.________ führt am Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Februar 2014. Er beantragt sinngemäss mehrere Freisprüche.
2.
In Bezug auf die sexuelle Nötigung vom 13. September 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit einem Mail beweisen können, dass die Geschädigte das Erlebte kurz nachher toll fand (Beschwerde lit. B). Von einem solchen Mail nach der Tat ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede (vgl. S. 14-17). Es ergibt sich daraus nur, dass die beiden im April 2010 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten und die Geschädigte dem Beschwerdeführer ebenfalls im April 2010 "Liebeserklärungen und sexuell eindeutige Absichtserklärungen" per SMS sandte (Urteil S. 16 E. 2.5). Aus diesem Umstand lässt sich nicht zwingend darauf schliessen, dass die Geschädigte fünf Monate später erneut mit sexuellen Handlungen einverstanden war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnten.
3.
In Bezug auf die mehrfache Pornographie behauptet der Beschwerdeführer, die Inhalte hätten sich nicht im Ordner "Eigene Dateien", sondern im Ordner "Admin" befunden, wo sie jeder abgelegt haben könne (Beschwerde lit. C). Woraus sich dies ergeben soll, legt er nicht dar. Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die Dateien von einem Stick in den Ordner "Eigene Dateien" abgelegt worden, worauf der Beschwerdeführer sie im Ordner "Porn" speicherte. Dass für die Übertragung andere Personen verantwortlich wären bzw. der Beschwerdeführer vom Inhalt nichts gewusst hätte, erachtet die Vorinstanz als Schutzbehauptungen (Urteil S. 19 E. 3.1). Inwieweit dies offensichtlich unrichtig sein könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
4.
Als Betrug und Urkundenfälschung wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, er habe ohne Berechtigung im Namen einer Drittperson mit der Swisscom einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen und dabei die Unterschrift der Drittperson gefälscht. In der Folge seien die Rechnungen der Swisscom unbezahlt geblieben (Urteil S. 30-33). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf sei nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz ignoriere, dass die Drittperson bei ihm wohnte (Beschwerde lit. F). Sein Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stellt fest, es sei kein Grund ersichtlich, warum die Drittperson einen Festnetzanschluss für einen Standort, an dem sie nie wohnte, hätte mieten sollen, zumal das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht besonders eng war (Urteil S. 33 E. 3.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während einer kurzen Zeit mit der Drittperson und einer weiteren Frau in einer Wohngemeinschaft lebte, vermag am Beweisergebnis offensichtlich nichts zu ändern.
5.
Von einem weiteren Betrugsvorwurf wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, weil das Tatbestandsmerkmal der Täuschung fehlte (Urteil S. 37). Da er nicht beschwert ist, hat sich das Bundesgericht mit der Rüge, seine Beweismittel seien ignoriert worden (Beschwerde lit. G), nicht zu befassen.
6.
Als Beschimpfung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe auf seinem Facebookprofil zusammen mit einem unbekannten Mittäter einen Videofilm veröffentlicht, worin in verächtlicher Weise aus dem Bewerbungsdossier der Geschädigten vorgelesen, ihre Schul- und Arbeitszeugnisse kommentiert und verspottet wurden. Sie sollte verhöhnt, in ihren Fähigkeiten herabgesetzt und gedemütigt werden, und sie wurde als Versagerin und als Mensch ohne Fähigkeiten, dafür aber mit vielen Schwächen und Mängeln hingestellt (Urteil S. 40-43). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der Mittäter gewesen, der den Text gesprochen habe, während er selber nur als Kameramann und Uploader fungierte (Beschwerde lit. J). Er stellt indessen selber nicht in Abrede, dass er bei der Entschliessung, Planung und Ausführung des Deliktes vorsätzlich mit dem anderen Täter zusammenwirkte, so dass er als Kameramann und Uploader ein Hauptbeteiligter war. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
7.
Als falsche Anschuldigung und Verleumdung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe einen Nichtschuldigen in einer schriftlichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen beschuldigt, sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben, und dies zudem in einem Mail an mehrere Adressaten behauptet und im Internet veröffentlicht (Urteil S. 43-46). Der Beschwerdeführer macht geltend, zwei Zeugen, die hätten bestätigen können, dass er nicht wider besseres Wissen handelte, seien erst zwei Jahre nach dem Vorfall einvernommen worden. Folglich sei klar, dass sie nicht mehr genau gewusst hätten, was zum fraglichen Zeitpunkt geredet worden sei (Beschwerde lit. K). Abgesehen davon, dass die Zeugen selber nicht geltend machten, sie könnten sich an die Angelegenheit nicht erinnern (vgl. Urteil S. 45 E. 3.1), kann letztlich offenbleiben, wie es sich damit verhält. Eines der angeblichen Opfer sagte aus, es habe dem Beschwerdeführer mehrfach gesagt, es sei mit dem Beschuldigten "nie etwas gewesen" (Urteil S. 44 E. 2.8). Aus welchem Grund die Vorinstanz nicht hätte auf diese Aussage abstellen dürfen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Wenn eines der Opfer dem Beschwerdeführer gegenüber ausdrücklich und mehrfach insistierte, es habe keine sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigen gegeben, und der Beschwerdeführer seine Anschuldigung dennoch weiterverbreitete, ist der Schluss, er habe wider besseres Wissen gehandelt, nicht zu beanstanden.
8.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Urteil S. 54/55 E. 2.4) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn