BGer 4D_10/2014
 
BGer 4D_10/2014 vom 30.06.2014
{T 0/2}
4D_10/2014
 
Urteil vom 30. Juni 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Werkvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer,
vom 17. Dezember 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) wurde von A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) und ihrem Bruder mit der Ausführung diverser Baumeisterarbeiten betraut. Nach Vollendung der Arbeiten stellte die Klägerin der Beklagten Rechnung, welche teils unbezahlt blieb.
In der Folge beantragte die Klägerin dem Bezirksgericht Höfe, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 56'421.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2007 zu bezahlen. Laut Klagebegründung stützt sich der eingeklagte Betrag in Berücksichtigung von diversen Akontozahlungen auf die Schlussrechnung vom 11. Juli 2007 ab, womit u.a. unter Position 10 "Wände neu im EG/1. OG/2. OG und DG (gemäss Offerte) " mit Fr. 27'240.-- abgerechnet wurden. Die Beklagte machte in ihrer Klageantwort namentlich geltend, die Wände in Position 10 seien zu weniger als einem Fünftel und nur mangelhaft erstellt worden. In ihrer Duplik machte sie sodann geltend, die Klägerin habe allein die gemauerten Wände im Treppenhaus und beim Liftschacht erstellt.
A.b. Mit Urteil vom 18. Juni 2012 hiess das Bezirksgericht Höfe die Klage im Betrag von Fr. 37'750.80 nebst Zins gut, wies die Widerklage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 5'158.75 der Beklagten und verpflichtete diese, die Klägerin mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. Dabei kam es nach einem Augenschein zum Schluss, die Holz- und Mauerwerkwände seien gemäss den Plänen ausgeführt worden, womit der dafür eingeforderte Betrag von Fr. 27'240.-- grundsätzlich gerechtfertigt sei.
A.c. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung an das Kantonsgericht Schwyz und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Juni 2012 sei aufzuheben und die Klage, soweit sie einen Betrag von Fr. 10'483.80 nebst Zins übersteige, abzuweisen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2013 sei aufzuheben. Die Forderung der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 11'783.80 nebst Zins seit wann rechtens übersteige. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.
 
Erwägungen:
 
1.
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2013 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
 
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt und die Beschwerdeführerin bloss einzelne Gesetzesbestimmungen anruft, ohne dabei eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten aufzuzeigen oder sich ihre Vorbringen in blosser appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, kann auf ihre Rügen nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
 
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, mithin auf einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen einer Verfassungsverletzung mit einer genügenden Begründung geltend zu machen (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 439 E. 3.2 S. 445).
Soweit die Beschwerdeführerin diese Grundsätze missachtet und in ihrer Beschwerdeschrift beliebig von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge zu erheben, kann sie nicht gehört werden.
 
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nur noch die Berücksichtigung der Position 10 der Schlussabrechnung (Wände neu im EG/1. OG/2. OG und DG [gemäss Offerte]) im Betrag von Fr. 27'240.-- beanstandet. Dabei hielt die Vorinstanz fest, es handle sich um eine neue Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin, wenn sie erst im Berufungsverfahren vorbringe, die Wände gemäss Position 10 der Schlussrechnung seien gar nicht durch die Beschwerdegegnerin erstellt worden. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin nämlich nur behauptet, die Beschwerdegegnerin habe (im Treppenhaus) weniger Wände erstellt als ursprünglich offeriert. Soweit die Beschwerdeführerin somit geltend mache, die Wände gemäss Position 10 seien durch die Firma C.________ AG ausgeführt worden, weshalb sie der Beschwerdegegnerin nur noch Fr. 10'483.80 (Fr. 37'723.80 abzüglich Fr. 27'240.--) schulde, handle es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen (Art. 317 ZPO). Sei aber nicht auf die neue Behauptung der Beschwerdeführerin abzustellen, wären die Feststellungen des Bezirksgerichts, wonach die Beschwerdegegnerin entsprechend den eingereichten Plänen gemauerte Wände im Treppenhaus erstellt habe, nicht zu beanstanden. Daran würden auch die erst im Berufungsverfahren und damit verspätet eingereichten Belege der Firma C.________ AG nichts zu ändern vermögen, da diesen nicht entnommen werden könne, dass diese Firma einerseits Wände in Mauerwerk und andererseits Wände im Treppenhaus erstellt hätte. Damit erweise sich die Kritik der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht habe die Ausführungen von Wandarbeiten durch die Beschwerdegegnerin oder die Vergütungspflicht für nicht ausgeführte Arbeiten angenommen (auch abgesehen vom Novenrechtlichen) als verfehlt. Dass die gemauerten Wände nicht die offerierten Fr. 27'240.-- wert gewesen seien, werde von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht mehr substanziiert vorgebracht.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, habe sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte keine Wände erstellt resp. sämtliche Wände seien von der Firma C.________ AG erstellt worden, sondern, die Beschwerdegegnerin habe die Arbeiten gemäss Position 10 nur zu einem Fünftel (und die Firma C.________ AG zu vier Fünfteln) geleistet. Entsprechend habe die Vorinstanz auch nicht von einem neuen tatsächlichen Vorbringen ausgehen dürfen.
Diese Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hat, die Klage der Beschwerdegegnerin sei insoweit abzuweisen, als sie den Betrag von Fr. 10'483.80 übersteige. Dieser Betrag entspricht dem Substraktionsergebnis von den mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Juni 2012 gutgeheissenen Fr. 37'750.80 bzw. Fr. 37'723.80 entsprechend der falschen Berechnung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung abzüglich den in Position 10 der Schlussrechnung geltend gemachten Fr. 27'240.-- für die Erstellung der Wände gemäss Offerte. Die Beschwerdeführerin hat damit unmissverständlich die Gesamtheit der in Position 10 ausgeführten Arbeiten bestritten, wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin nun im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt, sie habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Gesamtheit der in Position 10 ausgeführten Arbeiten bestritten, sondern nur einen Teil davon, weshalb die vorinstanzliche Feststellung falsch sei, kann ihr nicht gefolgt werden. So führt sie in ihrer Beschwerdeschrift denn auch selbst aus, im vorinstanzlichen Verfahren "zugegebenermassen missverständlich" ausgeführt zu haben, sie halte auch im Berufungsverfahren daran fest, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeiten gemäss Position 10 nicht geleistet habe. Inwiefern die Vorinstanz trotz der beantragten Abweisung der Klage im Umfang der Position 10 und der "missverständlichen" Redaktion der Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift hätte feststellen sollen, dass sie die Position 10 nur teilweise bestreite, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Die Vorinstanz hat damit willkürfrei festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren auf eine neue Tatsachenbehauptung gestützt hat, welche aufgrund des Novenverbots nicht mehr beachtet werden konnte. Inwiefern die Vorinstanz Art. 317 ZPO willkürlich angewendet hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, selbst wenn "es haltbar gewesen wäre", dass die Vorinstanz von einem unechten Novum ausgegangen sei, hätte die Berufung nicht gestützt auf das Novenrecht abgewiesen werden dürfen. Ihre Ausführungen hätten sich nämlich auf die "bereits bekannten Tatsachenbehauptungen" gestützt, weshalb diese von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden sollen. Die Abweisung der ganzen Berufung aufgrund des Novenverbots verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör.
Mit diesen Ausführungen kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge (vgl. E. 2 hiervor) über weite Strecken nicht nach. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte.
4.4. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, der Feststellung der Vorinstanz, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren ungenügend substanziiert, dass die gemauerten Wände gemäss Position 10 der Schlussrechnung nicht Fr. 27'240.-- wert seien, müsse "entschieden widersprochen" werden. Die Vorinstanz sowie die erste Instanz seien ohne Begründung davon ausgegangen, die Offerte der Beschwerdegegnerin habe von Anfang an nur die Wände im Treppenhaus umfasst. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im vorinstanzlichen Verfahren an "mehreren Stellen" geltend gemacht, dass sich die Offerte von Fr. 27'240.-- auf sämtliche neu zu erstellende Wände vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss und nicht lediglich auf diejenigen im Treppenhaus bezogen habe. Entsprechend habe sie auch ausgeführt, obwohl die Erstellung sämtlicher Wände offeriert wurde, schliesslich jedoch nur jene im Treppenhaus ausgeführt wurden, die Beschwerdegegnerin nur einen Fünftel der offerierten Arbeiten ausgeführt habe.
Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Stellen in ihrer Berufungsschrift geht jedoch nicht hervor, sie hätte in den kantonalen Verfahren substanziiert vorgebracht, dass sich der Betrag von Fr. 27'240.-- gemäss Offerte auf sämtliche neu zu erstellende Wände bezogen habe. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist damit nicht dargetan.
 
5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sei auch gegeben, soweit die Vorinstanz davon ausgehe, der Verzugszins auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung laufe ab dem 1. August 2007.
Die Vorinstanz hielt fest, soweit die Beschwerdeführerin den Beginn der Verzugszinspflicht bestreite und dabei auf die Mahnung vom 10. Juni 2008 abstelle, stelle dies (ebenfalls) ein unzulässiges Novum dar. Abgesehen davon, werde eine Vergütung nach Art. 372 OR mit der Ablieferung des Werks fällig. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht geltend gemacht, der Umbau sei erst nach dem 1. August 2007 fertiggestellt worden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht, diese Feststellungen als willkürlich auszuweisen. Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin, inwiefern die Vorinstanz Art. 317 ZPO willkürlich angewendet haben sollte. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin denn auch selbst dar, nie geltend gemacht zu haben, dass der Umbau erst nach dem 1. August 2007 fertiggestellt worden sei.
 
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit angesichts der unzulänglichen, über weite Strecken appellatorischen Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze