BGer 5A_511/2014
 
BGer 5A_511/2014 vom 24.06.2014
{T 0/2}
5A_511/2014
 
Urteil vom 24. Juni 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. med. Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 19. Mai 2014 für höchstens 6 Wochen ärztlich angeordnete Unterbringung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik A.________) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers genüge den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde an das Kantonsgericht in keiner Weise, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer auch keine verbesserte Begründung nachgereicht, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass (ungeachtet des Präsidialschreibens vom 19. Juni 2014) auch keine von einem Anwalt verfasste Beschwerdeschrift nachgereicht worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann