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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_543/2014
Urteil vom 20. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. April 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Emmen verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 16. August 2013 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Der Strafbefehl wurde von ihr am 24. August 2013 in Empfang genommen. Innert der gesetzlichen Frist ging keine Einsprache ein.
Am 28. Januar 2014 verlangte die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung der Angelegenheit. Das Schreiben wurde als Einsprache entgegengenommen. Am 6. Februar 2014 trat die Staatsanwaltschaft darauf infolge Verspätung nicht ein und stellte fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 16. April 2014 ebenfalls wegen Verspätung nicht ein.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe, die zur Hauptsache aus handschriftlichen Anmerkungen im angefochtenen Entscheid besteht, ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Behandlung ihrer kantonalen Beschwerde sowie ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl an.
2.
Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz geltend, sie habe den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2014 nicht abholen können, da sie aus gesundheitlichen Gründen einige Tage nicht zu Hause gewesen sei. Dazu stellt die Vorinstanz fest, sie habe in Bezug auf Ihre Behauptung nichts Konkretes und Substanziiertes ausgeführt, geschweige denn entsprechende Urkunden ins Recht gelegt, weshalb es nicht glaubhaft erscheine, dass es ihr aus hinreichenden Gründen nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdefrist zu wahren oder einen Dritten damit zu betrauen (Verfügung S. 3/4). Vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Behauptung zu wiederholen. Einen Beweis bringt sie nicht bei. Folglich ist aus ihren Angaben nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
3.
Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Beschwerde und kein Revisionsgesuch eingereicht (Verfügung S. 4). Folglich besiegelt E. 3 für sich allein den Ausgang der Sache, weshalb sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung 4 der Vorinstanz nicht befassen kann.
4.
Die Vorinstanz hat ihre Gebühr am untersten Rahmen des Gebührentarifs festgesetzt (Verfügung S. 5). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, aus welchem rechtlichen Grund ihre finanziellen Verhältnisse zu einem Absehen von jeglicher Gebühr hätten führen müssen.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie macht geltend, sie sei seit 2013 Sozialhilfeempfängerin. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn