Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_417/2014
Urteil vom 20. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung, Nötigung, Erpressung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. März 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 62 BGG mit Verfügung vom 5. Mai 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 20. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Am 18. Mai 2014 teilte er mit, Art. 62 BGG legalisiere den Vorschuss nur beschränkt, da durch die eingereichten Unterlagen bereits bewiesen sei, dass die Behörden des Kantons Zürich einzig die eigenen Interessen sowie diejenigen der Beschuldigten vertreten.
Da der Einwand an der Sache vorbeigeht, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2014 nochmals auf Art. 62 BGG sowie darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht am Vorschuss festhalte. Es wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 2. Juni 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Der Vorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn