BGer 8C_134/2014
 
BGer 8C_134/2014 vom 17.06.2014
{T 0/2}
8C_134/2014
 
Urteil vom 17. Juni 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Berufskrankheit, Hinterlassenenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2014.
 
Sachverhalt:
A. B.________ war zwischen 1963 und 1986 zunächst als Mitarbeiter der C.________ AG, später der D.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert. Am 24. November 2004 verstarb der Versicherte an den Folgen eines Bronchuskarzinoms.
Nachdem sich der Versicherte noch zu Lebzeiten an das italienische Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro (INAIL) mit einem Leistungsbegehren wegen Berufskrankheit gewandt hatte, überwies dieses die Akten mit Schreiben vom 18. Januar 2005 der SUVA, da nach ihren Abklärungen der Versicherte die letzte Tätigkeit mit wahrscheinlicher Exposition zu einem Giftstoff in der Schweiz ausgeübt hatte. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2008 lehnte es die SUVA ab, A.________ als überlebender Ehefrau des Versicherten Leistungen zu erbringen, da der Versicherte überwiegend wahrscheinlich nicht an den Folgen einer Berufskrankheit, insbesondere nicht an den Folgen der Asbestexposition am Arbeitsplatz, verstorben sei. Den diesen Einspracheentscheid bestätigende Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009 hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurück.
Nach getätigten Abklärungen anerkannte die SUVA das Leiden des Versicherten als berufsbedingt an und sprach ihm bzw. seinen Erben mit Verfügung vom 25. Juni 2012 und Einspracheentscheid vom 2. November 2012 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2004 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu, verneinte demgegenüber aber einen rückwirkenden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Gleichzeitig verneinte die Anstalt einen Witwenrenten-Anspruch der A.________, da der massgebende versicherte Jahresverdienst Fr. 0.- betrage.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Januar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, der zur Bemessung einer Witwenrente massgebende versicherte Jahresverdienst sei aufgrund jenes Einkommens zu ermitteln, welches der verstorbene Versicherte zuletzt erzielte, und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie über einen allfälligen Witwenrenten-Anspruch neu verfüge. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C. Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 2. November 2012 zu bestätigen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2. Der angefochtene kantonale Entscheid vom 7. Januar 2014 stellt einen Zwischenentscheid dar. Da in ihm für die Beschwerdeführerin verbindlich festgehalten wurde, dass der versicherte Verdienst für die Bemessung der Witwenrente ausgehend vom durch den Versicherten zuletzt erzielten Einkommen zu bestimmen ist, wäre die SUVA - könnte sie diesen Entscheid nicht vor Bundesgericht anfechten - unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Versicherer führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Auf die Beschwerde der SUVA ist somit einzutreten.
2. 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Unfallversicherung auch Leistungen bei Berufskrankheiten. Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gemäss der Liste im Anhang 1 zur UVV gilt Asbeststaub als schädigender Stoff im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG.
4. Es steht fest und ist nunmehr unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin an einer berufsbedingten Asbeststaub-Exposition verstorben ist. Ebenfalls liegt der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Witwenrente ausser Streit. Streitig ist vorliegend einzig, ob die Verwaltung zu Recht davon ausgegangen ist, der versicherte Verdienst, welcher Grundlage dieser Rente bildet, sei auf Fr. 0.- festzusetzen oder ob der versicherte Verdienst, wie dies die Vorinstanz erwogen hat, aufgrund des vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdegegnerin zuletzt erzielten Einkommens zu bestimmen ist.
5. 
5.1. In Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 3 UVG von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Daraus folgt, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes für Renten aufgrund einer Berufskrankheit grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Ausbruch der Berufskrankheit bezogene Lohn massgebend ist.
5.2. Hat die erkrankte Person im Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit ihre versicherte Tätigkeit bereits aufgegeben, so ist zur Bestimmung des versicherten Verdienstes praxisgemäss vom Lohn auszugehen, den die Person letztmals bezogen hat, als sie noch versichert war (BGE 136 V 419 E. 4.1 S. 422 ff; 135 V 279 E. 4.1 und 4.2.1 S. 281 ff.). Dieser Lohn ist bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung anzugleichen; die auf dieser Grundlage für den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung hypothetisch berechnete fiktive Hinterlassenenrente ist alsdann an die Teuerung anzupassen (BGE 136 V 419 E. 5 S. 423).
5.3. Gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Unfallversicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Nichterwerbstätige Personen sind nicht nach UVG versichert.
5.4. Es steht fest und ist unbestritten, dass der damals Versicherte zuletzt bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Jahre 1986 bei der D.________ AG erwerbstätig war. Seine Unfallversicherung nach UVG endete somit mit dem 30. Tage nach seinem Ausscheiden aus diesem Unternehmen. Da seine Berufskrankheit erst später ausbrach, ist zur Bestimmung des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Hinterlassenenrente gemäss der in E. 5.2 dargelegten Rechtsprechung vom zuletzt bei der D.________ AG erzielten Lohn auszugehen. Wie das Bundesgericht unlängst bestätigt hat, bestehen keine hinreichenden Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen (vgl. das Urteil 8C_689/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.4). Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts in jenem Urteil ist es nicht ersichtlich, weshalb die Hinterlassenen von ehemals versicherten Personen, welche ihre versicherte Tätigkeit freiwillig aufgegeben haben, höhere Leistungen sollten beanspruchen können als Hinterlassene von Arbeitnehmern, die aus gesundheitlichen Gründen aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sind. Die Situation des ehemals Versicherten nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess lässt sich nicht vergleichen mit derjenigen einer versicherten Person, welche aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert: Letztere Person bleibt auch mit ihrem reduzierten Pensum nach UVG versichert, der vollständig Invalide indessen nicht. Der kantonale Entscheid besteht dementsprechend zu Recht, die Beschwerde der SUVA ist abzuweisen.
6. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der SUVA aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold