BGer 1C_128/2013
 
BGer 1C_128/2013 vom 17.06.2014
{T 1/2}
1C_128/2013
 
Urteil vom 17. Juni 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
Bürgergemeinde Ftan,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Kistler,
gegen
Politische Gemeinde Ftan,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Metzger.
Gegenstand
Ausscheidung von Gemeindeboden,
Beschwerde gegen das Urteil vom 20. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
6.
 
7.
 
8.
 
9.
 
10.
 
11.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold