BGer 1F_18/2014
 
BGer 1F_18/2014 vom 16.06.2014
{T 0/2}
1F_18/2014
 
Urteil vom 16. Juni 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Gesuchsgegnerin,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_150/2014 vom 28. April 2014.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2014 (1B_150/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2014 sinngemäss um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_150/2014 vom 28. April 2014 ersucht hat;
dass der Gesuchsteller am 2. Juni 2014 eine unverständliche Eingabe einreichte, welche das Bundesgericht dennoch sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennahm;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich aus den Eingaben nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 28. April 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist;
dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli