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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_402/2014
Urteil vom 3. Juni 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. April 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. April 2014, mit dem es die Beschwerde des A.________ teilweise guthiess, den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 13. November 2013 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies und das Rechtsmittel im Übrigen abwies,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten hat und darin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei für Rügen der Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
dass es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), und die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist,
dass auch soweit, als ein (Teil-) Endentscheid (Art. 90 f. BGG) vorliegen sollte, die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen für die Ergänzungsleistungsberechnung die gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträge der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1 ELG [SR 831.30]) - in an Ungebührlichkeit grenzender Weise (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) - unter Verweis auf das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und die Menschenwürde (Art. 7 BV) in Abrede stellt, was zur Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordernisses, geschweige denn für eine gültige Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BV), klar nicht genügt (Art. 190 BV; vgl. auch Art. 36 BV),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 108 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann