BGer 6B_681/2013
 
BGer 6B_681/2013 vom 26.05.2014
{T 0/2}
6B_681/2013
 
Urteil vom 26. Mai 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Mai 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 47 und Art. 49 StGB. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu hoch bemessen. Selbst wenn von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen sei, sei die Einsatzstrafe auf höchstens 30 Tagessätze festzulegen. Diese sei aufgrund der mehrfachen Tatbegehung auf 100 Tagessätze zu erhöhen. Die Vorinstanz habe zudem seiner Strafempfindlichkeit und seinem Geständnis ungenügend Rechnung getragen.
1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.
 
1.3.
1.3.1. Gemäss Beschwerdeführer hat es die Vorinstanz unterlassen, eine Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen und diese aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Die Rüge erfolgt ohne Grund. Die Vorinstanz geht im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB methodisch korrekt vor. Beim Strafrahmen für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb S. 304). Die Vorinstanz bestimmt den massgeblichen Strafrahmen zutreffend und bemisst die Einsatzstrafe für das von ihr als gravierendste Tat beurteilte Delikt auf 20 Monate (Entscheid S. 15 f.). Was der Beschwerdeführer betreffend diesen ersten Schritt der Strafzumessung vorbringt (vgl. Beschwerde S. 6), ist teilweise widersprüchlich und dringt nicht durch. Die Vorinstanz erhöht in der Folge die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten und in Würdigung der Täterkomponente. Die Einsatzstrafe, die Asperation sowie die Bemessung der Gesamtstrafe lassen sich insgesamt hinreichend nachvollziehen.
1.3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, bei einem ordentlichen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einem mittelschweren bis schweren Verschulden sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten nicht nachvollziehbar. Ihm kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht betont in seiner neueren Praxis vermehrt, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen. Dies ist hier der Fall. Die fragliche Einsatzstrafe bewegt sich im mittleren Bereich des Strafrahmens und weist grundsätzlich auf ein zumindest mittelschweres Tatverschulden hin (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet zudem die Gewichtung des Verschuldens als mittelschwer bis schwer nicht. Vielmehr legt er sie seiner Argumentation zugrunde. Auch wenn man (entgegen dem Wortlaut der Beschwerde) davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer das Mass des Verschuldens sinngemäss in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er vermag, indem er auf ein anderes Urteil aus der bundesgerichtlichen Praxis verweist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen zu Unterschieden in der Strafzumessungspraxis. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein nicht den Schluss auf einen Missbrauch des Ermessens (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die vorinstanzliche hypothetische Einsatzstrafe ist nicht näher einzugehen.
1.3.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; 120 IV 67 E. 2b S. 71; je mit Hinweisen).
1.3.4. Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit ab, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen die im Frühjahr 2012 geäusserten Suizidgedanken überwunden. Dieser Sachverhalt ist für das Bundesgericht mangels Willkürrüge (Art. 9 BV) verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er lässt sich auch mit den mündlichen Ausführungen im Berufungsverfahren in Einklang bringen (vgl. etwa das Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15: "Zum Glück ist es im Rahmen dieser [therapeutischen] Behandlung gelungen, dass er sich von den Suizidgedanken hat verabschieden können."; vgl. auch Protokoll S. 4). Im Übrigen handelt es sich beim eingereichten ärztlichen Schreiben vom 5. Juli 2013 um ein unbeachtliches Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer betont, dass seine finanzielle Situation sehr angespannt sei und er mit seiner Lebenspartnerin sowie den gemeinsamen Kindern (im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nach eigenen Angaben ein- und siebenjährig) zusammenwohne. Er übersieht bei seiner Kritik, dass jedes Strafverfahren - neben dem Schuldspruch und der Sanktion - zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion. Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind hier nicht gegeben.
1.3.5. Kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sein umfassendes Geständnis nicht berücksichtigt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer von sich aus unberechtigte Fahrten einräumte und dies im vorinstanzlichen Entscheid unerwähnt blieb. Gleichwohl ist die Bewertung der Täterkomponente als stark straferhöhend im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hat während laufender Strafuntersuchungen weiter delinquiert. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen zeugen zweifelsohne von einer Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen, was nach der Rechtsprechung straferhöhend zu gewichten ist. Eine Ermessensüberschreitung ist zu verneinen.
1.3.6. Der Beschwerdeführer verübte sämtliche durch die Vorinstanz beurteilten Delikte vor der jüngsten Verurteilung vom 8. Mai 2012. Damit wäre in erster Linie eine Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 8. Mai 2012 auszufällen gewesen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die wöchentlichen Fahrten im Raum Aargau und Luzern (Ziffer 1.6 der Zusatzanklage) erfolgten zudem teilweise vor den Verurteilungen vom 27. Oktober 2005 (soweit erkennbar), 1. September 2006, 19. November 2007, 7. Juli 2009 und 8. Mai 2012. Die Vorinstanz setzt sich mit der retrospektiven Konkurrenz nicht auseinander. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Insbesondere bringt er nicht vor, das methodisch unrichtige Vorgehen der Vorinstanz wirke sich zu seinem Nachteil aus. Deshalb kann auf die Aufhebung des Urteils und Rückweisung verzichtet werden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f.; Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; je mit Hinweisen).
1.3.7. Der Beschwerdeführer bestreitet, wie in E. 1.3.2 aufgezeigt, die Gewichtung seines Verschuldens als mittelschwer bis schwer nicht. Deshalb ist die Einsatzstrafe von 20 Monaten unter Berücksichtigung des massgeblichen Strafrahmens nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die zahlreichen Vergehen (mehrere hundert) und die belastende Täterkomponente ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von 2
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs. Er argumentiert, er habe nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht mehr einschlägig delinquiert, lebe mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern im selben Haushalt und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach (Beschwerde S. 8 f.).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen Aufschub. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz legt in vertretbarer Weise dar, weshalb sie eine ungünstige Prognose bejaht. Der Beschwerdeführer hat während mehrerer Jahre einschlägig delinquiert. Die zahlreichen Verurteilungen, die Administrativmassnahmen sowie die (mehrheitlich unbedingten) Geld- und Freiheitsstrafen zeigten keine Warnungswirkung. Der Beschwerdeführer lenkte beispielsweise am 14. September 2009 widerrechtlich ein Fahrzeug, nachdem ihm vier Wochen zuvor eine Verurteilung wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- eröffnet worden war. Wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen vor, so ist ihr beizupflichten. Seine Delinquenz zieht sich wie ein roter Faden durch die vergangenen Lebensjahre. Die dritte Zusatzanklage datiert vom 13. Januar 2012. Der Beschwerdeführer hält fest, er habe nach Abschluss der Strafuntersuchung "begriffen, dass ein Weiterdelinquieren nicht mehr geht" (Beschwerde S. 8). Ob diese Beteuerung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Sie steht zumindest im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Damals räumte der Beschwerdeführer ein, im Februar respektive Frühjahr 2012 einen Raub begangen zu haben (Protokoll S. 7 f. und 14). Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, bei der Beurteilung der Legalprognose der beruflichen und familiären Situation in positiver Hinsicht Rechnung zu tragen. Die behaupteten stabilen Verhältnisse konnten den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht von den Delikten abhalten.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 26. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga