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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_481/2014, 2C_482/2014
Urteil vom 25. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz /Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz.
Gegenstand
kantonale Steuern, direkte Bundessteuer 2011,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 15. April 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ ist AHV-Rentner. Zudem bezieht er Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Mit Veranlagungsverfügung vom 13. November 2012, zugunsten des Pflichtigen berichtigt am 13. Februar 2013, wurde er zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer 2011 veranlagt; der Berechnung des steuerbaren Einkommens wurden im Wesentlichen die AHV-Renten zugrunde gelegt, nicht hingegen die Ergänzungsleistungen, die in Kanton (Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG bzw. § 25 lit. h des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG-SZ]) und Bund von der Steuer befreit sind (Art. 24 lit. h DBG). Die Einsprache gegen diese Veranlagung blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 15. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, teilweise gut, indem es das von der Steuerverwaltung der Veranlagung zugrunde gelegte AHV-Renteneinkommen um Fr. 2'700.-- auf Fr. 23'160.-- berichtigte. Auf dieser Grundlage setzte es das steuerbare Einkommen bei der kantonalen Steuer neu auf Fr. 16'600.-- fest, unter Berücksichtigung von kantonalrechtlichen Sozialabzügen in der Höhe von Fr. 6'400.-- (je Fr. 3'200.-- als "Allgemeiner Abzug" bzw. "Abzug für über 65-Jährige"); bei der direkten Bundessteuer resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 23'000.--. Im Übrigen entsprach das Verwaltungsgericht dem Gesuch des Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, auf die Besteuerung der AHV sei zu verzichten, solange er Ergänzungsleistungen beziehe und in einer Notlage sei.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Besteuerung von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sei mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) (namentlich bei den Verhältnissen im Kanton Schwyz) mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sowie mit dem in Art. 12 BV festgeschriebenen Recht auf Hilfe in Notlagen nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Anliegen befasst. Es legt dar, dass die einschlägige Gesetzgebung des Bundes (StHG, DBG) auf dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung beruhe, wonach alle Einwohner entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen - wenn auch bloss geringen - Beitrag an die staatlichen Lasten zu leisten haben; der Gesetzgeber habe die Ergänzungsleistungen von der Besteuerung ausgenommen, hingegen übrige Einkünfte aus Sozialversicherung (wie aus AHV) bewusst der Besteuerung unterworfen; dieses Konzept von steuerbaren und steuerfreien Einkommenszuflüssen beruhe auf Bundesgesetzen, die gemäss Art. 190 BV für sämtliche rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (E. 2.1). Es überprüft alsdann die Einkommensfaktoren des Beschwerdeführers anhand dieser gesetzlichen Vorgaben und korrigiert sie gestützt darauf partiell (E. 2.2).
Mit dieser Argumentation, namentlich mit dem Aspekt der Verbindlichkeit bundesgesetzlicher Vorgaben, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern der kantonale Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Steuertarifs (§ 36 StG-SZ) und etwa der Art der Gewährung von Sozialabzügen (in seinem Fall § 35 Abs. 1 lit. b und lit f StG-SZ) den Vorgaben des Bundesverfassungsgebers (Art. 127 Abs. 2 BV; Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung; Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) insgesamt nicht Beachtung geschenkt hätte. Was namentlich Art. 12 BV betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieses Grundrecht eingreifen würde. Das Verwaltungsgericht hat ihn diesbezüglich in E. 3.1 seines Entscheids auf die Möglichkeit des Steuererlasses und das hierbei einzuschlagende Verfahren (§ 194 StG-SZ; Art. 167 DBG) verwiesen (zur Bedeutung des Instruments des Steuererlasses [nebst der betreibungsrechtlichen Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs] im Zusammenhang mit Art. 12 BV, s. Urteil 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5.2; ferner BGE 122 I 101 E. 3b S. 105).
Was die Frage betrifft, dem Beschwerdeführer sei Steuerfreiheit zu gewähren, solange er zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt sei, enthält die Beschwerde keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3. Der Beschwerdeführer verwahrt sich weiter dagegen, trölerisch oder unsorgfältig gehandelt zu haben. Er verkennt, dass das Verwaltungsgericht für seinen Entscheid in keiner Weise auf allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Verfahren abstellt. Vielmehr hat es klargestellt, dass sich diesem - namentlich im Zusammenhang mit dem AHV-Ausweis - nichts vorwerfen lasse; es hat denn auch die Kostenregelung des Einspracheverfahrens entsprechend korrigiert (E. 4.2.2 und 4.3). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers stossen ins Leere.
2.4. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Rügen bzw. Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller