BGer 5A_425/2014
 
BGer 5A_425/2014 vom 22.05.2014
{T 0/2}
5A_425/2014
 
Urteil vom 22. Mai 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. April 2014.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin ist gegen die ärztliche Einweisung vom 10. April 2014 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung sowie gegen die Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) vom 15. April 2014 an das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gelangt, das in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Entlassung der Beschwerdeführerin anordnete.
2. 
2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 140 II 92 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden und verfügt somit über kein schützenswertes aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde in Zivilsachen (BGE 136 III 497 E. 1.2 S. 499). Ein virtuelles Interesse ist nicht auszumachen.
2.2. Da das aktuelle Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde am 20. Mai 2014 nicht mehr gegeben war, ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.
3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. Y.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden