BGer 5A_96/2014 |
BGer 5A_96/2014 vom 14.05.2014 |
{T 0/2}
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5A_96/2014
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Verfügung vom 14. Mai 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Dezember 2013.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Klage gegen die Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2012 beim Richteramt Solothurn-Lebern darum ersuchte, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2012 nichtig seien, bzw. dass diese Beschlüsse eventualiter aufzuheben seien,
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dass das Amtsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 dem Hauptantrag der Klage entsprach,
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dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Dezember 2013 die Berufung der Beschwerdegegnerin guthiess, das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Klage abwies,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2014 an das Bundesgericht gelangte und um Feststellung der Nichtigkeit der besagten Beschlüsse der Beschwerdegegnerin ersuchte,
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2014 dem Bundesgericht mitteilte, das Verfahren 5A_96/2014 sei als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, und ein Exemplar des aussergerichtlich geschlossenen Vergleichs beilegte,
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dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu halbieren und die entsprechenden Parteikosten wettzuschlagen sind,
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dass damit das Interesse der Parteien an einem bundesgerichtlichen Urteil dahingefallen ist und das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge vom Präsident der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist,
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dass die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss jeder Partei zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren 5A_96/2014 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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