BGer 2C_872/2013
 
BGer 2C_872/2013 vom 01.05.2014
{T 0/2}
2C_872/2013
 
Urteil vom 1. Mai 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (längerfristige Freiheitsstrafe),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. August 2013.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1982, Staatsangehöriger der Republik Serbien, entstammt dem Kosovo (Region von Prizren) und ist muslimischen Glaubens. Mit der kyrillischen Schrift ist er nicht vertraut. Im Jahr 1991 gelangte er im Familiennachzug in die Schweiz, wo der Kanton Aargau ihm zunächst die Aufenthalts-, später die Niederlassungsbewilligung erteilte. A.________ besuchte hier die obligatorischen Schulen und absolvierte eine dreijährige Berufslehre zum Automonteur. Im Jahr 2007 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Die Eheleute A.________ erwarteten zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils - August 2013 - die Geburt ihres ersten Kindes. Die engsten Verwandten A.________s wohnen in der Schweiz. Im Kosovo, in dem er jedes Jahr zwei bis drei Wochen Ferien verbringt, leben seinen eigenen Angaben zufolge fünf Onkel und sechs Tanten.
B. Mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 7. August 2002 wurde A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess auf Autobahn) zu einer Geldstrafe von Fr. 550.-- verurteilt. Die Bezirksanwaltschaft Andelfingen belegte ihn mit Strafbefehl vom 28. März 2003 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess auf Autostrasse) mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Sodann sprach ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 10. Januar 2006 schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess ausserorts). Sie verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--. Überdies wurde A.________ angewiesen, am Lernprogramm "Start" (soziales Training für aggressive und risikobereite Verkehrsteilnehmer) teilzunehmen. Aufgrund dieser Vorkommnisse erliess das Migrationsamt des Kantons Aargau A.________ mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. März 2006 eine ausländerrechtliche Verwarnung.
C. Am 5. September 2009 missachtete A.________ eine seit 14,8 Sekunden "rot" zeigende Lichtsignalanlage, worauf der von ihm gesteuerte Geländewagen mit einem andern Auto zusammenstiess, dessen Lenkerin den Tod fand. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis, der ihm zuvor schon wiederholt entzogen worden war, für immer (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG; SR 741.01). In zwei Nächten im Januar 2010 entwendete A.________ sodann zusammen mit einem Arbeitskollegen zum Nachteil der gemeinsamen Arbeitgeberin diverse elektronische Gegenstände im Gesamtwert von rund Fr. 108'000.--. Unstreitig befand er sich dabei in keiner finanziellen Notlage. Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ wegen der Vorfälle im September 2009 und Januar 2010 mit rechtskräftigem Urteil vom 6. März 2012 schuldig der fahrlässigen Tötung, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess innerorts) und des mehrfachen (Einschleich-) Diebstahls. Es bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben, die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt, die restliche Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (abzüglich Polizei- und Untersuchungshaft) aber als vollziehbar erklärt wurde.
D. Mit Verfügung vom 7. September 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung A.________s, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach verbüsstem Strafvollzug zu verlassen. Der dagegen gerichtete Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 17. Januar 2013) und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 19. August 2013) blieben erfolglos.
E. Mit Eingabe vom 25. September 2013 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lässt sich nicht vernehmen. Während die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme verzichten, schliesst das Bundesamt für Migration auf Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den (End-) Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89, Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer einen gesetzlich vorgesehenen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Verurteilung zu einer "längerfristigen Freiheitsstrafe") gesetzt hat, selbst wenn er sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i. V. m. Art. 62 lit. b AuG). Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381).
 
2.2.
2.2.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss den konkreten Verhältnissen angepasst sein (Art. 36 Abs. 3 BV i. V. m. Art. 96 AuG). Landesrechtlich zu beachtende Kriterien sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betreffenden ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, ihr seitheriges Verhalten, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile.
2.2.2. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Tatbegehung besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - per se ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436). Unter solchen Umständen muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden und ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren worden ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Gewaltdelikte und Einbruchsdelikte zu den Anlasstaten gehören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
2.2.3. Auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verleiht der ausländischen Person kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat, sodass dieser verpflichtet wäre, ihr die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren (BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] 
2.2.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen auch bei Ausländern der zweiten Generation dieselben Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich anwendet (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 f.; in jüngerer Zeit dazu die Entscheide des EGMR 
 
2.3.
2.3.1. Es stellt sich zunächst die Frage nach dem 
2.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keinen anderen Schlüssen. Wenn er geltend macht, er habe sein Fehlverhalten (hinsichtlich des Tötungs- und Verkehrsdelikts vom 5. September 2009) eingesehen, er habe Reue und Einsicht bewiesen, sich bei den Angehörigen des Opfers entschuldigt und deren Zivilansprüche noch vor dem Strafurteil befriedigt, bedarf dies der Klarstellung. Es trifft zwar zu, dass der Schuldspruch im Tötungspunkt nicht wegen (eventual-) vorsätzlicher, sondern aufgrund fahrlässiger Tötung ausgefällt wurde. Aus dem Strafurteil vom 6. März 2012, welches das Bundesgericht ergänzend zu den vorinstanzlichen Feststellungen beiziehen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), geht indessen hervor, dass das Strafgericht das Mass der Pflichtwidrigkeit im Tötungspunkt als "sehr schwer ins Gewicht" fallend beurteilt (Strafurteil E. 5.2.1) und erwogen hat, diesbezüglich sei von "gröbster Fahrlässigkeit" auszugehen (E. 5.2.2). Darauf macht auch die Vorinstanz aufmerksam. Insgesamt liege dem Deliktskomplex schweres Verschulden zugrunde (Strafurteil E. 5.2.3). Was die Reue und Einsicht betrifft, hält das Strafgericht fest, der "Entschuldigungsbrief mit Trauerkarte" sei erst ein Jahr nach der tödlich endenden Kollision versandt worden. Zu den Zivilansprüchen, die der Beschwerdeführer "bereits im Urteilszeitpunkt befriedigt" haben will, "was in der Praxis kaum je anzutreffen" sei, ist sodann richtigzustellen, dass in Wahrheit und entsprechend der gesetzlichen Regelung die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für die Schuldentilgung aufgekommen ist. Die Versicherungsgesellschaft hat den Grobfahrlässigkeitsregress auf (lediglich) Fr. 10'000.-- festgesetzt (Strafurteil E. 5.3). Schliesslich trifft auch die Aussage, der Beschwerdeführer decke den Schaden seiner ehemaligen Arbeitgeberin "in monatlichen Raten zu Fr. 1'000.--", nicht uneingeschränkt zu. Gegenteils übte das Strafgericht erhebliche Kritik an der Zahlungsmoral des Beschwerdeführers. Angesichts von lediglich acht Ratenzahlungen innerhalb von fünfzehn Monaten könne nicht davon gesprochen werden, der heutige Beschwerdeführer habe "alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Schaden zu decken", zumal er seit November 2010 eine Festanstellung und damit ein festes Einkommen gehabt habe (Strafurteil E. 3.3).
2.3.3. Anders als der Beschwerdeführer dies anzunehmen scheint, muss die ausländerrechtlich massgebende Legalprognose mit der strafrechtlichen Prognose keineswegs übereinstimmen. Praxisgemäss herrscht für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab als im Strafrecht (Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4; BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 120 Ib 129 E. 5b S. 132). Die Vorinstanz erwägt unter Berücksichtigung der massgebenden Sachumstände, dem Beschwerdeführer könne in ausländerrechtlicher Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden.
 
2.4.
2.4.1. Es stellt sich die weitere Frage nach dem 
2.4.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Reintegration im Kosovo möglich sei. In Wahrheit beschränke sich seine dortige Verwandtschaft auf fünf Onkel und sechs Tanten, zu denen er einen "wenig intensiven" Kontakt unterhalte. Seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebend, könne er im Kosovo auf "kein relevantes soziales Netz" zurückgreifen. Nicht nur sei der serbische Einfluss im Kosovo entfallen, Serben würden auch konsequent diskriminiert (institutionell, gesellschaftlich, sprachlich, bezüglich Wohnraum, Arbeitsstelle, Schule). Der heutige Kosovo stelle für ihn keine Heimat mehr dar, aber auch Serbien nicht, da er dort noch nie gewohnt habe, keine Beziehungen unterhalte und muslimischen (nicht orthodoxen) Glaubens sei.
2.4.3. Es liegt auf der Hand, dass die Rückkehr in den Kosovo oder nach Serbien nicht ohne anfängliche Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sein wird. Wenn der Beschwerdeführer auch die kyrillische Schrift nicht zu kennen scheint, beherrscht er immerhin die lokale Sprache. Aufgrund regelmässiger Ferienaufenthalte ist er mit Land und Leuten vertraut. Die weitverzweigte Verwandtschaft wird denselben politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen ausgesetzt sein, die der Beschwerdeführer als Hindernis für seine Rückkehr anführt, oder diese im Lauf der Zeit sogar gemeistert haben. Die fünf Onkel und sechs Tanten, von denen die Rede ist und die ihrerseits über Familienangehörige verfügen werden, bieten Grund zur Annahme, dass die Assimilation und der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage bald gelingen werden. Die Gattin, eine Landsfrau, hat sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen ausdrücklich bereit erklärt, den Schritt gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu tun. Auch sie wird sich auf Verwandte stützen können. Die Interessen des gemeinsamen Kindes, dessen Geburt gemäss vorinstanzlichem Urteil bevorstand, zielen in keine andere Richtung. Erst wenige Monate alt, steht einer Ausreise auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind schliesslich erhebliche Zweifel an der hiesigen Integration am Platz. Die fortgesetzte Delinquenz, die unter anderem zum Tod einer unbeteiligten Person geführt hat, steht einer restlos gelungenen Integration von vornherein entgegen. In Würdigung der Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an Wegweisung des Beschwerdeführers deutlich.
3. 
3.1. Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
3.2. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i. V. m. Art. 65 BGG). Dem Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher