BGer 6B_1176/2013
 
BGer 6B_1176/2013 vom 28.04.2014
{T 0/2}
6B_1176/2013
 
Urteil vom 28. April 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
 
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falsches Zeugnis (Art. 307 StGB); Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin sei in eine emotionale Krisensituation geraten, welche es ihr nicht ermöglicht habe, den Geschehensablauf vom 15. Juli 2012 nachhaltig wahrzunehmen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Einprägungskapazität bei Vorgängen, die eine starke affektive Erregung auslösen, hochgradig selektiv sei. Sie beschränke sich auf das, was der Betroffene als unmittelbar bedrohlich erlebt. Für die Beschwerdegegnerin sei dies die Nachricht gewesen, ihr Freund habe eine ihr bekannte Person "abgestochen". Sie sei von der Tötung des B.________ stark betroffen gewesen. Dies ergäbe sich daraus, dass sie während und nach dem Telefongespräch gegen 04:30 Uhr im Beisein von E.________ ununterbrochen geweint, wirre Dinge erzählt und ständig davon gesprochen habe, ihr Freund habe einen Menschen getötet.
3.3. Die Beschwerdegegnerin war zum Zeitpunkt des zweiten Telefongesprächs (um 15:31 Uhr) nicht mehr alkoholisiert. Sie tätigte den Anruf selbst und reagierte adäquat. Dies schliesst nicht aus, dass sie sich einige Monate später anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2012 nicht mehr daran erinnern konnte. Ebenso wenig steht dies im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdegegnerin sich an die ersten, gegen 04:30 Uhr geführten, erschütternden Gespräche mit A.________ und D.________ erinnerte. Obschon alkoholisiert, erfuhr sie damals zum ersten Mal, dass ihr Freund eine Person getötet hatte. Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu widerlegen, dass eine derartige Nachricht - als solche und unabhängig von der damaligen Wahrnehmungsfähigkeit - geeignet ist, die langfristige Erinnerung an die genauen Geschehnisse zu beeinträchtigen. In diesem Sinne ist es ohne Bedeutung, wenn die Beschwerdegegnerin noch am selben oder am darauffolgenden Tag - d.h. in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Vorkommnissen in den frühen Morgenstunden vom 15. Juli 2012 - mit E.________ über ihr zweites Gespräch mit A.________ redete. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich nicht als willkürlich. Auf das Motiv, aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin vorsätzlich falsch ausgesagt haben soll, ist nicht weiter einzugehen.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses