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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_294/2014
Urteil vom 25. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Rue Mathieu Schiner 1, 1950 Sitten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 10. März 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. März 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege u.a. Bedürftigkeit und intakte Prozesschancen kumulativ vorausgesetzt werden (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f ATSG [SR 830.1]; BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.),
dass das kantonale Gericht die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einerseits mit fehlender Bedürftigkeit und anderseits mit Aussichtslosigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Beschwerde begründet hat,
dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen (vgl. statt vieler Urteil 9C_242/2014 vom 14. April 2014 mit Hinweisen auf BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren (materiellen) Vorbringen ausschliesslich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse resp. die Bedürftigkeit eingeht, indessen mit keinem Wort auf die Prozessaussichten im kantonalen Beschwerdeverfahren resp. die vorinstanzlich angenommene Aussichtslosigkeit (vgl. Urteil 9C_678/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen) Bezug nimmt, welche als selbstständige Beurteilungsgrundlage den angefochtenen Entscheid trägt, selbst wenn die Bedürftigkeit von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden wäre,
dass die Beschwerde vom 14. April 2014 daher den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Kantonalen IV-Stelle Wallis schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann