BGer 5A_326/2014
 
BGer 5A_326/2014 vom 23.04.2014
{T 0/2}
5A_326/2014
 
Urteil vom 23. April 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
Gegenstand
Umfassende Beistandschaft (Genehmigung der Rechnung, Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt, Entschädigung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, die u.a. den ordentlichen Bericht und die Rechnung 2011/2012 abgenommen und genehmigt, die Beiständin des Beschwerdeführers in ihrem Amt bestätigt und dieser eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen hat,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen erhoben werden kann,
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann