BGer 8C_798/2013
 
BGer 8C_798/2013 vom 16.04.2014
{T 0/2}
8C_798/2013
 
Urteil vom 16. April 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
L.________, vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Schädel-Hirntrauma; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
A. Der 1971 geborene L.________ ist gelernter Maschinenzeichner und war seit 1. Juni 2006 als Techniker für die I.________ AG tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. August 2006 stürzte er auf der Treppe in einer Bahnhofunterführung. Dabei zog er sich ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Shear injury der Grosshirnhemisphären, mehrfragmentärer Fraktur des Sinus maxillaris rechts, des Os zygomaticus sowie des Orbitabodens und mit einem Hemisyndrom rechts zu. Zunächst wurde er im Spital T.________, Medizinische Klinik, und anschliessend vom 26. September bis 3. November 2006 im Spital N.________, Abteilung Neuropsychologische Rehabilitation, stationär behandelt. Es wurde ihm ärztlicherseits ab 26. August 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Visana erbrachte Versicherungsleistungen. Ein am 8. Januar 2007 begonnener Arbeitsversuch scheiterte. Die I.________ AG löste das Arbeitsverhältnis durch Kündigung per 31. Oktober 2008 auf.
Am 20. März 2008 meldete sich L.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem er mit Hilfe der Invalidenversicherung vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 bei der Genossenschaft B.________ eine verkürzte Ausbildung zum Mechapraktiker absolviert hatte, wurde er auf den 12. September 2011 in dieser neuen Funktion von der A.________ AG in einem Teilzeitpensum (jeweils während fünf Wochentagen sechs Stunden pro Tag) zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'200.- angestellt. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 rückwirkend ab 1. August 2007 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 %, zu.
Im Rahmen der Abklärungen zum Leistungsanspruch holte die Visana ein Gutachten des Instituts Interdisziplinäre Begutachtungen D.________ (nachfolgend: IB) vom 29. Juni 2012 ein. In der Folge richtete sie L.________ eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 %, aus (Verfügung vom 27. Juli 2012). Mit einer weiteren Verfügung vom 25. September 2012 stellte sie die Übernahme der Heilungskosten per 13. Juni 2012 ein, lehnte den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung ab und gewährte vom 14. Juni 2012 bis 28. Februar 2013 ein Übergangstaggeld zur beruflichen Neuorientierung. Die gegen den Verwaltungsakt vom 25. September 2012 erhobene Einsprache, mit welcher eine Rente der Unfallversicherung beantragt wurde, wies die Visana ab (Einspracheentscheid vom 8. November 2012).
B..
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid auf und sprach L.________ mit Wirkung ab 14. Juni 2012 eine Rente der Unfallversicherung bei einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % zu (Entscheid vom 8. Oktober 2013).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die Visana das Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
L.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen und einen aktuellen Arbeitsplatzbeschrieb der A.________ AG vom 5. Februar 2014 einreichen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; Urteil 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E. 1.1).
 
2.
2.1. Die IV-Stelle kündigte im Rahmen einer im Februar 2012 eingeleiteten Revision von Amtes wegen mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 die Renteneinstellung an. Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte, stellte sie - nach Einholung des Berichts der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 7. Februar 2013 - in einem neuen Vorbescheid vom 27. Februar 2013 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 72 %, in Aussicht. Die IV-Stelle entschloss sich daraufhin, mit der Revisionsverfügung zuzuwarten (Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 23. August 2012).
Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549; 131 V 362), weshalb die Visana und das kantonale Gericht auf die Invaliditätsberechnung der IV-Stelle im Rentenrevisionsverfahren nicht weiter eingegangen sind.
2.2. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Dabei sind sich die Parteien im Grundsatz einig, dass die gesundheitlichen Einschränkungen in einer leidensangepassten Beschäftigung auf die unfallbedingten irreversiblen Hirnverletzungen zurückzuführen sind.
3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vom Beschwerdegegner letztinstanzlich eingereichte und erst nach Erlass des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids erstellte Arbeitsplatzbeschrieb der A.________ AG vom 5. Februar 2014 ist mit Blick auf diese Regelung als unzulässiges neues Beweismittel zu qualifizieren, weshalb er vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden darf.
4. Die für die Beurteilung der Streitsache relevanten Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
 
5.
5.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdegegner könne in einer leidensangepassten Arbeit lediglich teilzeitlich - sechs Stunden pro Tag, somit 30 Stunden anstelle der betriebsüblichen 42,5 Stunden pro Woche - bei der aktuellen Arbeitgeberin tätig sein, was einem Beschäftigungsgrad von 70,5 % entspreche. In diesem reduzierten Pensum bestehe eine leistungsmässige Reduktion von 75 % (recte: 25 %), was gesamthaft zu einer Arbeitsfähigkeit von 52,94 % führe. Sie stützt sich dabei namentlich auf die Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. H.________ vom 7. Februar 2013. Die Einschätzung im IB-Gutachten vom 29. Juni 2012, wonach eine Einschränkung der zeitlichen Belastungsdauer auf sechs Stunden täglich ohne zusätzliche Leistungsminderung bestehe, ist nach Ansicht des kantonalen Gerichts nicht schlüssig.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz verletze Bundesrecht. Die weder von der RAD-Ärztin noch vom kantonalen Gericht angezweifelten Untersuchungsergebnisse der IB-Experten stimmten mit den Schlussfolgerungen aus der neuropsychologischen Abklärung vom 7. Mai 2009 (Bericht des Spitals U.________ vom 31. Juli 2009) und den Leistungen des Versicherten in den ersten drei Semestern seiner Ausbildung zum Mechapraktiker überein. Durch ein gutes Pausenmanagement und eine angepasste Tagesstruktur könnten in einer Verweistätigkeit gute bis sehr gute Leistungen während einer täglichen Präsenzzeit von sechs Stunden erbracht werden. Die Schlussfolgerungen im angefochtenen Gerichtsentscheid, wonach die IB-Gutachter nicht begründeten, dass die Ermüdungssymptomatik erst nach sechs Stunden zu einer Leistungseinschränkung führe, widerspreche den Akten. Die Beurteilung der RAD-Ärztin vom 7. Februar 2013 stütze sich einerseits auf die Aussagen der Arbeitgeberin, welche die Leistung in einer nicht angepassten Tätigkeit beurteile und die (aktuelle) Beschäftigung als Staplerführer vollkommen ausser Acht lasse, und andererseits auf den Abschlussbericht der Genossenschaft B.________, in welchem eine verminderte Leistungsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt festgestellt werde, ohne zu berücksichtigen, dass der Versicherte durch die Prüfungsvorbereitungen im vierten Semester überfordert gewesen sei, nachdem er bis zum Ende des dritten Semesters sehr gute Leistungen erbracht habe. Dem vorinstanzlichen Entscheid sei insgesamt keine überzeugende Begründung dafür zu entnehmen, weshalb dem RAD-Bericht im Vergleich zum polydisziplinären IB-Gutachten ein höherer Beweiswert zukommen sollte.
5.3. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Genossenschaft B.________ sei in ihrem Bericht vom 29. Juni 2011 zum Schluss gekommen, dass eine Steigerung des Arbeitspensums auf mehr als sechs Stunden pro Tag unrealistisch sei. In diesen sechs Stunden sei die Leistungsfähigkeit auf 70 bis 80 % festgelegt worden. Die zusätzliche Einschränkung sei auf das eher langsame Arbeitstempo und die vermehrten Flüchtigkeitsfehler durch die verminderte Konzentrationsspanne zurückzuführen. Diese Beurteilung sei für die Festlegung der Arbeitszeit und Leistung entscheidend, da sie auf einer zweijährigen intensiven Begleitung beruhe. In der Praxis habe sich rasch gezeigt, dass die im geschützten Rahmen erbrachten Leistungen in der freien Wirtschaft nicht gleich abgerufen werden könnten. Um den Versicherten dennoch so gut wie möglich einzusetzen, habe die A.________ AG das Tätigkeitsfeld laufend geändert und flexibler gestaltet, womit eindrücklich dokumentiert sei, dass es sich um einen angepassten Arbeitsplatz handle. So sei schliesslich auch der Staplerkurs von der Invalidenversicherung finanziert worden. Das IB-Gutachten gehe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der falschen Vorstellung aus, dass der Beschwerdegegner bei der A.________ AG in den sechs Arbeitsstunden pro Tag eine volle Leistung erbringe. Letztlich stütze es sich auf einmalige, punktuelle Untersuchungen, ohne den Verlauf und die wechselnde Tagesform zu berücksichtigen. Dies sei insofern bemerkenswert, als alle anderen involvierten Personen und Institutionen neben der zeitlichen Einbusse auch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgestellt hätten.
 
6.
6.1. Die vorinstanzliche Gutheissung der Beschwerde stützt sich namentlich auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Frau Dr. med. H.________ vom 7. Februar 2013. Die RAD-Ärztin verweist allerdings in ihrem Bericht lediglich auf die anlässlich der Ausbildung des Versicherten zum Mechapraktiker und der nachfolgenden Arbeitstätigkeit bei der A.________ AG gewonnenen Erfahrungswerte und gibt zusätzlich - aber ohne weitere Präzisierungen - an, es solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Belastungen im Berufsalltag höher sein könnten. Gemäss Abschlussbericht der Ausbildungsstätte vom 29. Juni 2011 kann der Beschwerdegegner bei einem Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag einen durchschnittlichen "Leistungsgrad" von 70 bis 80 % erzielen. Die eingeschränkte Leistung entstehe durch ein eher langsames Arbeitstempo, welches gegen Mittag und Feierabend noch zusätzlich abnehme, durch vermehrte Flüchtigkeitsfehler und die verminderte Konzentrationsspanne. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die Einschätzung der Genossenschaft B.________ als Leistungsfähigkeit einen Mittelwert von 75 % in einem sechsstündigen Tagespensum als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens an. Allerdings bleibt dabei unberücksichtigt, dass der Versicherte nach der Wahrnehmung der Institution nicht nur durch das damalige Arbeitspensum, sondern auch durch die aufgrund seiner Vorkenntnisse als Maschinenzeichner verkürzte Lehrdauer und den langen Arbeitsweg an die Grenzen seiner Belastbarkeit gelangte. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Leistung während der Ausbildung nicht ohne Weiteres mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung, nach Wegfall sowohl belastender (u.a. langer Arbeitsweg, neben der Arbeit zusätzlich Schule, Prüfungsvorbereitungen) als auch entlastender (Ausbildung im geschützten Rahmen) Faktoren, gleichgesetzt werden kann. Ebenso wenig kann der Einsatz bei der aktuellen Arbeitgeberin als absolute Vorgabe für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit gelten, da der Versicherte nach seiner Ausbildung zum Mechapraktiker nicht in dieser Funktion tätig bleiben konnte und seine Aufgaben im Betrieb laufend seiner Verfassung angepasst und flexibler gestaltet wurden. Bereits auf den 1. Februar 2012 hatte die A.________ AG den Lohn des Versicherten ein erstes Mal auf monatlich Fr. 1'800.- brutto herabgesetzt, weil die Leistungen nicht befriedigend waren und ein Einsatz selbst bei "einfachsten Arbeiten" nicht möglich sei, nachdem sie in der Anfangszeit der Anstellung vom 12. September bis 11. Dezember 2011 durch Einarbeitungszuschüsse der Invalidenversicherung unterstützt worden war.
Der Beschwerdegegner erhebt andererseits ebenfalls zu Recht den Einwand, das IB-Gutachten sei nicht verlässlich. Die Experten stellen nämlich letztlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - ebenso undifferenziert wie die RAD-Ärztin - darauf ab, dass der Versicherte während der beruflichen Umschulung innerhalb der zeitlichen Belastungsdauer von sechs Stunden täglich sehr gute Leistungen erbracht hatte, weshalb sie nicht von einer weiteren Leistungsminderung innerhalb dieses Zeitrahmens ausgehen. Mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner während der Umschulung von seinen Vorkenntnissen aus früheren Berufserfahrungen profitieren und allenfalls deshalb gute Noten erzielen konnte, setzt sich die Expertise nicht auseinander. Auf die Schwierigkeiten in der praktischen Tätigkeit für die A.________ AG wird nicht eingegangen, weil ohne weiteres eine volle Leistungsfähigkeit in einem auf sechs Stunden täglich eingeschränkten Pensum als Mechapraktiker angenommen wird. Ohne medizinische Erklärung lässt sich dieser Schluss jedoch nicht nachvollziehen. Die Ergänzung der IB-Gutachter vom 28. Februar 2013, wonach die Leistungsfähigkeit aus pragmatischen Gründen auf sechs Arbeitsstunden pro Tag festgelegt worden sei, obwohl der Versicherte de facto auch eine siebte oder achte Stunde pro Tag - mit entsprechend niedriger Leistungsfähigkeit - arbeiten könnte, beantwortet die offenen Fragen nicht. Denn sie stützen ihre Beurteilung unverändert auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner während seiner Ausbildung zum Mechapraktiker sechs Stunden pro Tag arbeitete, dabei sehr gute Resultate erzielte und sogar mehr als die anderen Lernenden leistete. Da diese - gemäss Berichterstattung der Genossenschaft B.________ - guten Leistungen allenfalls schwergewichtig auf die bisherige Berufserfahrung zurückgeführt werden müssen und eine praktische Erprobung während der Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht stattfand, lassen sich daraus keine Schlüsse für eine leidensangepasste Beschäftigung ausserhalb des geschützten Rahmens ziehen.
6.2. Schliesslich ergibt sich eine weitere Diskrepanz in der Einschätzung des fortgesetzten Cannabiskonsums. Während die RAD-Ärztin diesem Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimisst, wird im IB-Gutachten eine nennenswerte Bedeutung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit verneint. Dieser Widerspruch lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht auflösen.
7. Bei dieser Aktenlage ist die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es zur Klärung der Restarbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten entscheide.
8. Da die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung noch nicht feststeht, ist es verfrüht, auf die Invaliditätsberechnung einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass sich für das kantonale Gericht bezüglich der Frage, ob es sich bei den von der I.________ AG, für welche der Beschwerdegegner zur Zeit des Unfalls tätig gewesen war, ausgerichteten Pauschalspesen von monatlich Fr. 500.- um eine versteckte Lohnausschüttung gehandelt hatte, welche allenfalls bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens Beachtung finden müsste, weiterer Abklärungsbedarf ergeben könnte.
9. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz