BGer 5A_70/2014
 
BGer 5A_70/2014 vom 11.04.2014
{T 0/2}
5A_70/2014
 
Urteil vom 11. April 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigungsfolgen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2013 (PC130025-O/U).
 
Sachverhalt:
A. Am 26. Januar 2010 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Meilen die Scheidungsklage gegen X.________ ein. In der Folge kam es zu mehreren Zwischenverfahren betreffend die gemeinsame Tochter A.________ (geboren 2002) sowie die Unterhaltsregelung. Die Vergleichsvorschläge des Gerichts führten zu keiner Einigung.
B. Daraufhin gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 3. Dezember 2013 guthiess und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Bezirksgericht zurückwies (Ziff. 2). Es erhob keine Kosten (Ziff. 3) und sprach keine Parteientschädigung zu (Ziff. 4).
C. Am 27. Januar 2014 ist X.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses (Ziff. 4) und die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten von Y.________ (Beschwerdegegner) in der Höhe von Fr. 10'000.--.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob ein Rechtsmittel gegeben ist (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).
1.1. Gegenstand der Beschwerde an die Vorinstanz bildete ausschliesslich die Verlegung der Prozesskosten für das erstinstanzliche, nach dem Rückzug der Klage abgeschriebene Scheidungsverfahren. Strittig waren mithin in dieser Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ausschliesslich vermögensrechtliche Fragen. Ob der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder ob nur die Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 BGG), kann vorliegend offenbleiben, da aus andern Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) sowie selbständig eröffnete Zwischenentscheide über den Ausstand und die Zuständigkeit (Art. 92 BGG). Andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein langes sowie teures Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Im vorliegenden Fall hob das Obergericht die bei ihm angefochtene Verfügung der Erstinstanz auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an diese zurück. Eine materiell-rechtliche Vorgabe ist hierin nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Damit sind die Voraussetzungen für die Anfechtung des Rückweisungsentscheides nicht gegeben. Infolgedessen ist die damit getroffene Kostenregelung des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht überprüfbar.
2. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante