BGer 6B_325/2014
 
BGer 6B_325/2014 vom 08.04.2014
{T 0/2}
6B_325/2014
 
Urteil vom 8. April 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 13. Februar 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zug trat am 13. Februar 2014 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er es unterlassen hatte, das Rechtsmittel gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO zu erklären. Vor Bundesgericht kann nur die Frage der Berufungserklärung Gegenstand des Verfahrens sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht. Diese genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Seine Ausführungen betreffen die persönlichen Verhältnisse und können nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn