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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_247/2014
Urteil vom 31. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 18. Februar 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von Fr. 700.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 18. Februar 2014 eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 18. Februar 2014 sei aufzuheben. Das Verfahren sei von Anfang an in Revision zu ziehen und nichtig zu erklären (Anträge 3 und 4).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei befangen und beschlussunfähig gewesen und habe einen Verfahrensbetrug begangen (Anträge 6-8). Die Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da sie nicht begründet werden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht des Kantons Zürich verlange von ihm Fr. 9'000.-- zurück (Beschwerde S. 3). Diese Rückforderung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht befassen kann.
4.
Zur Hauptsache äussert sich der Beschwerdeführer zum Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln. Er macht z.B. geltend, er wisse nicht mal, ob er mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei (Beschwerde S. 3/4). Da er die Berufung indessen auf die Bussenhöhe beschränkt hatte (angefochtenes Urteil S. 3 E. 3.2), sind die neuen Vorbringen unzulässig (Art. 99 BGG).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn