BGer 1C_128/2014
 
BGer 1C_128/2014 vom 25.03.2014
{T 0/2}
1C_128/2014
 
Urteil vom 25. März 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannte Täterschaft,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2014.
 
in Erwägung,
dass X.________ am 19. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen verschiedene Betreibungsbeamte und Richter des Polizeigerichts bzw. Bezirksgerichts Zürich und Obergerichts des Kantons Zürich erhob;
dass er dabei geltend machte, die Betreibungsbeamten hätten ihn beim Polizeirichteramt Zürich wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren angezeigt, weswegen er in der Folge bestraft worden sei und die betreffenden Beamten bzw. die ihn verurteilenden Gerichte sich daher strafbar gemacht hätten;
dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige der Oberstaatsanwaltschaft zukommen liess, welche zu Handen des Obergerichts beantragte, es sei keine Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigten Beamten bzw. Gerichtspersonen zu erteilen;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 6. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft nicht erteilte;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 11. März 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er den Beschluss und die angezeigten Betreibungsbeamten bzw. Ermittlungs- und Gerichtspersonen nur ganz allgemein kritisiert;
dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass eine Ergänzung zur Verbesserung der Beschwerde nicht mehr möglich ist, nachdem die 30tägige Beschwerdefrist ab erfolgter Zustellung des begründeten Beschlusses (12. Februar 2014) inzwischen klarerweise abgelaufen ist (s. Art. 100 i.V.m. Art. 44 ff. BGG), dies, nachdem der Beschwerdeführer seinerseits mit der Beschwerdeeinreichung bis fast zum Fristablauf zugewartet hat;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp