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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_538/2013
Urteil vom 19. März 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz-Xaver Brücker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrniskauf,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 10. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
Ende Mai 2010 schaute sich X.________ bei der Y.________ AG in N.________ das Fahrzeug Mercedes-Benz 280 SE/C, das er auf der Internetseite H.________ ausgeschrieben sah, persönlich an. Noch am gleichen Tag unternahm er zusammen mit Z.________ (damals Angestellter und Organ der Y.________ AG) eine Probefahrt von N.________ nach M.________. Es kam nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags.
Kurze Zeit später rief Z.________ X.________ an und verlangte von ihm einen Kaufentscheid, da angeblich ein Dritter das Fahrzeug kaufen wollte.
X.________ teilte Z.________ mit, dass er das Fahrzeug kaufen wolle. Dieses Gespräch bestätigte Z.________ mit E-Mail vom 2. Juni 2010, in der er das Besprochene im Wesentlichen wie folgt festhielt:
"Käufer: X.________,; Verkäufer: Y.________ AG,; Kaufobjekt: Mercedes-Benz 280 SE Coupé 3.5 V8, Jahrgang 01.06.1970, Chassis: 111 026 120 0060 8, Typ: 0540 27, Fahrzeug wie gesehen und Probegefahren ohne Nachwährschaft, Veteranengeprüft 26.06.2007 / Gerne werden wir das Fahrzeug noch zusammen besichtigen und Zusatzarbeiten auf Wunsch per Rechnung ausführen; Fahrzeugpreis: CHF 49'000.--; Besondere Abmachungen: Wie telefonisch besprochen wird der Kaufpreis bis Freitag, 11. Juni 2010, bezahlt. Dem Käufer ist freigestellt, das Fahrzeug nach Bezahlung noch 3-4 Wochen kostenlos bei uns im Ausstellungsraum einzustellen."
In der Folge schlossen die Parteien am 11. Juni 2010 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Occasionsfahrzeug Mercedes-Benz 280 SE/C ab. Die Position "Unfallfahrzeug - Nein/Ja " wurde dabei nicht angekreuzt. Unter dem Titel "Garantie " vereinbarten die Parteien "Ab Platz ohne Nachwährschaft, Veteraneneintrag bis 2013".
Am gleichen Tag leistete der Käufer eine erste Anzahlung in der Höhe von Fr. 45'000.-- und führte eine zweite Probefahrt mit dem Fahrzeug durch; die Verkäuferin wurde mit der Durchführung einer kleinen Motorenrevision und der Aufpolsterung des Fahrersitzes beauftragt.
Am 24. Juni 2010 wurde das Fahrzeug vom Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri geprüft.
Am 3. Juli 2010 erfolgte die Übergabe des Fahrzeuges; gleichzeitig zahlte der Käufer den restlichen Kaufpreis im Betrag von Fr. 4'000.--. Unmittelbar nach der Fahrzeugübergabe stellte der Käufer fest, dass das Bremsverhalten des Fahrzeuges mangelhaft ist und das Fahrzeug bei Autobahngeschwindigkeit einen instabilen Geradeauslauf aufweist.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2010 rügte der Käufer diese Mängel und gab der Verkäuferin die Möglichkeit, diese zu beheben. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 teilte die Verkäuferin dem Käufer mit, dass sie ohne vorherigen Kostenvoranschlag und Vereinbarungen keine Reparaturen vornehme.
Am 15. September 2010 gab der Käufer beim Expertenbüro L.________ AG, ein Parteigutachten in Auftrag. Darin wurde festgestellt, dass es sich beim vorliegenden Fahrzeug um einen Unfallwagen handle und der Unfallschaden schlecht und unfachmännisch repariert worden sei.
B.
B.a. Mit Klage vom 5. August 2011 beantragte X.________ dem Landgericht Uri, es sei die Y.________ AG zu verurteilen, dem Kläger Fr. 54'185.60 nebst Zinsen zu bezahlen, gegen Rückgabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz 280 SE/C, Fahrgestell-Nr. 111 026 120 006 08, und die gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. qqq (Zahlungsbefehl vom 19.10.2010) beim Betreibungsamt Binningen zurückzuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Urteil vom 8. März 2012 wies das Landgericht die Klage ab und auferlegte die Gerichts- und Parteikosten dem Kläger.
B.b. Dagegen reichte X.________ am 14. Mai 2012 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein mit folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid des Landgerichtes Uri vom 8. März 2012 betreffend Forderung aus Kaufvertrag (LGZ 11 9) sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 45'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2010, CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2010, CHF 700.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2010, CHF 753.20 nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2010, CHF 521.80 nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2010, CHF 520.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010, CHF 690.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2011 sowie CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 zu bezahlen, gegen Rückgabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz 280 SE/C, Fahrgestell-Nr. 111 026 12000608;
2. die Beklagte sei zu verpflichten, die gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. qqq (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2010) beim Betreibungsamt Binningen zurückzuziehen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Landgerichts.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt X.________ dem Bundesgericht folgende Anträge:
"1. Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Juli 2013 betreffend Forderung aus Kaufvertrag (OG Z 125) sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 45'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2010, CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2010, CHF 700.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2010, CHF 753.20 nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2010, CHF 521.80 nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2010, CHF 520.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010, CHF 690.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2011 sowie CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 zu bezahlen, gegen Rückgabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz 280 SE/C, Fahrgestell-Nr. 111 026 120 006 08;
2. die Beklagte sei zu verpflichten, die gegen den Kläger angehobene Betreibung Nr. qqq (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2010) beim Betreibungsamt Binningen zurückzuziehen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Die Y.________ AG beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 137 III 417 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). Sie ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihrem Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden. Bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Parteivorbringen in denselben (Urteil 4A_225/2013 vom 14. November 2013 E. 1.3.1, zur Publikation bestimmt).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
1.2.2. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze, soweit er unter dem Titel "A. Sachverhalt" eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung vorträgt, in der er die Geschehnisse sowie den Verfahrensablauf aus eigener Sicht schildert. Er weicht darin ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab oder erweitert diese. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Unter dem Titel "B. Unrichtige Feststellung des Sachverhalts " wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz diverse Verstösse gegen das Willkürverbot sowie Verletzungen seines rechtlichen Gehörs bei der Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung vor.
2.1. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das Gericht darf sich in seinem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 126 III 97 E. 2b S. 102; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 132 III 83 E. 3.6 S. 88; 127 I 73 E. 3f/bb S. 82; 97 I 320 E. 3 S. 325).
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf diverse Beweismittel, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass Z.________ ihm die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert habe. Die Vorinstanz habe sich namentlich in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht mit einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2010 auseinandergesetzt, mit dem diese bestätigt habe, dass sie dem Beschwerdeführer das Fahrzeug "unfallfrei [...] zum Verkauf angeboten" habe.
2.3.2. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Ausführungen der ersten Instanz. Diese erwog, dass weder aus der E-Mail-Korrespondenz in der vorvertraglichen Phase noch aus dem Kaufvertrag vom 11. Juni 2010 eine Zusicherung der Unfallfreiheit hervorgehe. Z.________ habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2012 zwar ausgesagt, dass über die Unfallfreiheit gesprochen worden und das Fahrzeug seiner Meinung nach mit grosser Wahrscheinlichkeit auch unfallfrei sei, er die Unfallfreiheit aber nicht zugesichert habe, da er dies bei einem Auto in diesem Alter gar nicht könne. Gemäss der ersten Instanz sei diesen Aussagen von Z.________ in keiner Art und Weise zu entnehmen, dass die Verkäuferin die Gewähr für das Vorhandensein der Unfallfreiheit übernehmen wollte. Es komme hinzu, dass die Position "Unfallfahrzeug - Nein/Ja" im schriftlichen Kaufvertrag nicht angekreuzt worden sei. Die erste Instanz kam zum Schluss, dass keine Zusicherung hinsichtlich der Unfallfreiheit des Kaufobjekts durch die Verkäuferin abgegeben wurde bzw. dass eine solche Zusicherung durch den Käufer nicht rechtsgenüglich bewiesen werden konnte.
Diesen Schluss teilte die Vorinstanz. Sie fügte hinzu, dass weder aus dem Vertrag noch aus den anderen Beweismitteln rechtsgenüglich darauf geschlossen werden könne, dass dem Käufer die Unfallfreiheit zugesichert worden wäre. Aus der Zeugeneinvernahme von Z.________ ergebe sich, dass dieser davon ausging, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Das heisse aber nicht, dass er die Unfallfreiheit zugesichert habe.
Mit seinen Rügen vermag der Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht als willkürlich auszuweisen. Ebensowenig trifft der Einwand zu, dass sich die Vorinstanz mit den Aussagen von Z.________, wonach er das Fahrzeug "unfallfrei [...] zum Verkauf angeboten" habe, nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz hat sich durchaus damit beschäftigt und daraus den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass Z.________ subjektiv davon ausging, dass der Wagen unfallfrei war, ohne dies freilich dem Käufer zusichern zu wollen. Dass die Verkäuferin eine Zusicherung der Unfallfreiheit "zugestanden" hätte, wie dies der Beschwerdeführer an zahlreichen Stellen seiner Beschwerdeschrift wiederholt behauptet, hat die Vorinstanz zu Recht nicht festgestellt.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, diese habe den Umstand nicht gewürdigt, dass die Beklagte im Verkaufszeitpunkt Kenntnis gehabt habe von Arbeiten einer Drittgarage am verkauften Fahrzeug. Dies sei relevant im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verkäuferin dem Käufer den Unfall arglistig verschwiegen habe.
2.4.2. Auch mit diesem Einwand geht der Beschwerdeführer fehl. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Ausführungen der ersten Instanz. Diese stellte auf die Aussagen des Zeugen A.________ vom Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri ab. Der Zeuge habe anlässlich seiner Befragung ausgeführt, dass er bei der Prüfung des Fahrzeugs nicht geschaut habe, ob es sich um einen Unfallwagen handle oder nicht. Er habe aber darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug auf jeden Fall verkehrs- und betriebssicher gewesen sei, da der Prüfungsbericht ansonsten nicht positiv ausgefallen wäre. Nach Auffassung der ersten Instanz kann aus diesen Aussagen für die Frage der arglistigen Täuschung durch die Verkäuferin nichts zu Gunsten aber auch nichts zu Ungunsten des Käufers abgeleitet werden. Aufgrund der Aussagen des Zeugen A.________ ergebe sich aber, dass sich das verkaufte Fahrzeug am 24. Juni 2010 anlässlich der Prüfung durch das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden habe. Aus dem Schreiben der Verkäuferin vom 22. Oktober 2010 gehe darüber hinaus hervor, dass das Fahrzeug am 25. August 2010 auch noch durch den Fahrzeugexperten B.________ von der C.________ AG besichtigt und gefahren wurde. Dieser habe auch keine gravierenden Mängel festgestellt. AII dies lasse den Schluss zu, dass sich das Fahrzeug zum Verkaufszeitpunkt in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden habe. Z.________ habe anlässlich seiner Befragung sodann ausgeführt, dass das verkaufte Fahrzeug sechs Vorbesitzer gehabt habe. Diese seien nachträglich angefragt worden und keiner von ihnen habe einen Unfall bestätigt. Für Z.________ sei dieses Auto nach wie vor unfallfrei. Er habe den Mercedes bei ihm in der Garage stehen gehabt und optisch geprüft. Er mache auch immer eine Probefahrt, weil diese meist aussagekräftiger sei als nur das rein Optische. Zudem habe er die Lackdicken gemessen, die sich als gleichmässig herausgestellt hätten. Es sei auch nirgendwo gespachtelt worden. Auch was die einzelnen Teile betreffe, hätten sich diese in einem sehr sauberen und dem Alter entsprechenden Zustand befunden. Wenn es sich tatsächlich um einen Unfallwagen gehandelt hätte, müssten im Motorblock viel mehr neue Teile eingebaut worden sein. Es habe also gar keinen Hinweis für einen Unfall gegeben.
Nach Auffassung der ersten Instanz habe Z.________ mit diesen Ausführungen glaubwürdig dargelegt, weshalb er zum Schluss gekommen sei, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Es sei sodann nicht erstellt, dass die Verkäuferin vor Abschluss des Kaufvertrages verbindliche Abklärungen bezüglich der Fahrzeughistorie gemacht hätte. Auch wenn es sich beim verkauften Fahrzeug tatsächlich um einen Unfallwagen handelte (was in casu offenbleiben könne), sei nicht erstellt, dass die Beklagte dies im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewusst hatte.
Die Vorinstanz verwies auf diese Ausführungen und kam zum Schluss, dass dem Käufer der Beweis, dass die Verkäuferin ihm arglistig Mängel verschwiegen habe, nicht gelinge.
2.4.3. Mit seinen Einwänden auf den S. 16-31 vermag der Beschwerdeführer diese Ausführungen weder als willkürlich auszuweisen, noch vermag er eine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz (bzw. die erste Instanz) die Aussagen von Z.________, des Zeugen A.________ sowie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2010 gar nicht gewürdigt habe oder diese Würdigung "in krassem und offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation" stehe, trifft nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer versucht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich falsch darzustellen, indem er ihr lediglich eine eigene Würdigung der Beweismittel entgegensetzt, gelingt ihm weder der Nachweis eines Verstosses gegen das Willkürverbot noch einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen weitgehend in appellatorischer Kritik, mit der er vor Bundesgericht nicht zu hören ist. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Gutachten des Expertenbüros L.________ AG auseinandergesetzt, verkennt er, dass es sich hierbei nicht um ein Beweismittel, sondern um eine blosse Parteibehauptung handelt.
2.5. Es ist damit vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz (u.a. unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid) festgehalten hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen auf einen davon abweichenden Sachverhalt stützt, also namentlich von einer Zusicherung der Unfallfreiheit ausgeht, sind diese unbeachtlich.
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann eine Verletzung des Rechts auf Entscheidbegründung vor, indem diese in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids vom 10. Juli 2013 betreffend den Sachverhalt, die rechtliche Würdigung des Kaufvertrages und insbesondere des darin enthaltenen Ausschlusses der Sachgewährleistung beinahe ausschliesslich auf die Ausführungen der ersten Instanz in den Erwägungen 2-7, Seiten 10-18 verweise. Indem das Obergericht des Kantons Uri auf solche Weise auf eine selbständige Würdigung der vorgelegten Beweise verzichte bzw. die Würdigung der Vorinstanz anstelle einer selbständigen Würdigung setze und die Rügen betreffend unrichtige Rechtsanwendung unbeantwortet lasse, verletze es Bundesrecht. Damit lasse das Obergericht des Kantons Uri die klägerischen Einreden gegen den angefochtenen Entscheid des Landgerichtes Uri grösstenteils unberücksichtigt und verletze die Begründungspflicht nach Art. 318 Abs. 2 ZPO. Insbesondere führe das Obergericht des Kantons Uri auch keine hinreichenden Gründe an, weshalb es auf eine Auseinandersetzung mit den Rügen des Klägers verzichtet. Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri sei aus diesem Grund aufzuheben.
3.1. Gemäss Art. 318 Abs. 2 ZPO eröffnet die Berufungsinstanz ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien sodann schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweisen).
Der Umfang der Begründung des Entscheids der Berufungsinstanz hängt davon ab, ob der erstinstanzliche Entscheid bestätigt oder aufgehoben wird. Die Begründung kann sehr knapp ausfallen, wenn der angefochtene Entscheid lediglich bestätigt wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7376). Es ist dabei bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Berufungsinstanz, welche den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verweist, sofern diese ihrerseits den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt (BGE 119 II 478 E. 1d S. 480). Ein solcher Verweis führt dazu, dass das Bundesgericht die Gesetzesanwendung im Lichte der erstinstanzlichen Erwägungen überprüft (BGE 126 III 492 E. 3b S. 494).
3.2. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids betreffend den Sachverhalt, die rechtliche Würdigung des Kaufvertrages und insbesondere des darin enthaltenen Ausschlusses der Sachgewährleistung (Freizeichnungsklausel) auf die Ausführungen der ersten Instanz (E. 2-7, S. 10-18) verwiesen. Darüberhinaus hat sie jedoch in den Erwägungen 4 bis 7 eine ergänzende Begründung angefügt und sich darin auch mit den Beanstandungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG liegt nicht vor.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Angaben im Verkaufsinserat der Beschwerdegegnerin auf der Webseite H.________ zu Unrecht nicht als Zusicherung der Unfallfreiheit qualifiziert. Die Verkäuferin habe darin das Fahrzeug als " Seltener Flachkühler 3.5 im Super Zustand" bzw. " sauberes Originales CH Fahrzeug", dessen "Leder und der Rest des Fahrzeugs [...] wie neu" sei, beworben.
4.1. Gemäss Art. 197 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Abs. 1). Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung genügt für eine Zusicherung i.S. von Art. 197 Abs. 1 OR jede Erklärung, wonach die Sache eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft aufweist, wenn der Käufer nach Treu und Glauben auf diese Angabe vertrauen darf (BGE 88 II 410 E. 3c S. 416; 109 II 24 E. 4; 104 II 265 E. 1 und 2 S. 267 f.; Urteil 4C.16/2005 vom 13. Juli 2005 E. 2.1). Demgegenüber fallen unverbindliche, reklamehafte Anpreisungen nicht unter den Begriff der Zusicherung (BGE 88 II 410 E. 3c S. 416; Urteil 4C.267/2004 vom 23. November 2004 E. 2.1; vgl. auch BGE 109 II 24 E. 4, wo die Zusicherung vom "üblichen Beschrieb des Kaufgegenstands" unterschieden wird).
4.2. Die Vorinstanz hat die im Verkaufsinserat enthaltenen Angaben zutreffend als Anpreisung qualifiziert. Diese stellen keine Zusicherungen im Sinne von Art. 197 OR dar, sondern sollen als Reklame lediglich die Kauflust fördern (vgl. auch Luis Maissen, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 35). Von einer Zusicherung der Unfallfreiheit kann keine Rede sein.
5.
Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, es liege keine wirksame Freizeichnung von der Sachgewährleistung vor, da ihm die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass es sich beim verkauften Fahrzeug um einen Unfallwagen handle, arglistig verschwiegen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte diesen Umstand erkennen müssen.
5.1. Gemäss Art. 199 OR ist eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistungspflicht ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen ist zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben (vgl. BGE 116 II 431 E. 3a S. 434; Urteil 4C.16/2005 vom 13. Juli 2005 E. 2.1). So wird insbesondere bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können (BGE 106 II 346 E. 4a S. 351). In welchem Masse die Parteien einander aufzuklären haben, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art, wie sich die Verhandlungen abwickeln, sowie den Absichten und Kenntnissen der Beteiligten (BGE 105 II 75 E. 2a S. 80; vgl. auch 132 II 161 E. 4.1 S. 166).
5.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass Z.________ subjektiv davon ausging, dass es sich beim verkauften Fahrzeug nicht um einen Unfallwagen handelte. Nach Auffassung der Vorinstanz hatte Z.________ sodann auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Zum einen habe Z.________ das Fahrzeug vor dem Verkauf optisch angeschaut und dabei keine Mängel gefunden; zum anderen habe das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) Uri das Fahrzeug geprüft und als verkehrs- und betriebssicher beurteilt.
Diese zutreffenden Erwägungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht in Frage zu stellen, zumal diese grösstenteils auf Sachverhaltselementen beruhen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden.
6.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Unfallfreiheit des gekauften Fahrzeugs sei für ihn wesentliche Vertragsgrundlage i.S. von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR gewesen, was die Vorinstanz verkannt habe.
6.1. Die Berufung auf Grundlagenirrtum versagt, wenn der Irrtum mit fehlenden Eigenschaften der Kaufsache begründet wird, für welche die Verkäufer die Gewährleistung wegbedungen haben (BGE 126 III 59 E. 3 S. 66; 91 II 275 E. 2b S. 279). Eine Freizeichnungsklausel ist primär subjektiv auszulegen. Kann hinsichtlich der Tragweite der Freizeichnungsklausel kein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien festgestellt werden, ist die Klausel nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412; 133 III 675 E. 3.3 S. 681; 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt ein Mangel bei objektivierter Auslegung dann nicht unter den Gewährleistungsausschluss, wenn er gänzlich ausserhalb dessen lag, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen musste. Dabei hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, womit ein Käufer zu rechnen hat (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689 m.w.H.).
6.2. Gemäss den Feststellungen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, lehnte die Beklagte eine Zusicherung in Bezug auf die Unfallfreiheit ab. Deshalb müsse der Ausschluss der Gewährleistungshaftung ("Ab Platz ohne Nachwährschaft, Veteraneneintrag bis 2013") auch hierfür gelten.
6.3. Ob die Vorinstanz die Tragweite der Freizeichnungsklausel damit subjektiv oder objektiv auslegte, ist nicht erkennbar. Im Ergebnis treffen ihre Überlegungen jedoch zu, denn bei objektiver Auslegung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Unfallfreiheit von der generellen Formulierung der Freizeichnungsklausel ausgenommen sein sollte. Dass es sich beim verkauften Fahrzeug mit Baujahr 1970 um einen Unfallwagen handeln könnte, liegt sodann auch nicht gänzlich ausserhalb dessen, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss. Dem Beschwerdeführer ist es daher verwehrt, sich diesbezüglich auf Grundlagenirrtum zu berufen.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni