BGer 9C_587/2013
 
BGer 9C_587/2013 vom 18.03.2014
{T 0/2}
9C_587/2013
 
Urteil vom 18. März 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich,
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Alters- und Pflegeheim X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
Beschwerdegegnerin,
P.________.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. August 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. Juni 2013 der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG   30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 26. August 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, P.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle