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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_201/2014
Urteil vom 18. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers, Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014, mit welchem L.________ - solidarisch haftend mit M.________ und V.________ - in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse Schadenersatz in der Höhe von Fr. 26'662.10 zu bezahlen,
in die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde vom 8. März 2014 (Poststempel),
in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 26'662.10 beläuft, entsprechend dem Betrag, der im kantonalen Beschwerdeverfahren streitig geblieben war (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 9C_125/2011 vom 7. Juni 2011 E. 1.4-1.6, in: SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71), womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird,
dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers überdies die inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, da er sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als VR nie Lohn bezogen, nichts an der gesetzlich vorgesehenen solidarischen Haftung (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG) zu ändern vermöchte (Art. 190 BV),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer