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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_4/2014
Urteil vom 11. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. September 2013.
Sachverhalt:
A.
E.________, geb. 1959, arbeitete seit März 2008 mit einem Vollzeitpensum als Serviceangestellte im Restaurant X.________ in Y.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. Juli 2008 übertrat sie ihren linken Fuss und zog sich dabei ein Supinationstrauma des linken oberen Sprunggelenks (OSG) zu. Die Mobiliar übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 schloss sie den Fall ab, stellte die Taggeldleistungen per 30. Juni 2010 ein, sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu und lehnte einen Anspruch auf Invalidenrente ab. Hiegegen liess die Versicherte in der Sache einspracheweise beantragen, die Mobiliar habe ihr ab 1. Juli 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 43 % auszurichten. Gemäss Schreiben vom 19. November 2010 übernahm die Mobiliar ab dem erneuten Spitaleintritt am 8. November 2010 wiederum die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach umfangreichen therapeutischen Bemühungen, wiederholten operativen Eingriffen sowie zweifacher Begutachtung setzte die Mobiliar den Heilbehandlungsabschluss in teilweiser Gutheissung der Einsprache per Ende Oktober 2012 und die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Januar 2013 fest und bestätigte, dass kein Rentenanspruch besteht (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2013).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der E.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. September 2013 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Mobiliar sei zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2013 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 15 % auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; Urteil 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E. 1.1).
2.
Zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Streitig ist einzig die Bemessung des Invaliditätsgrades, wobei die Anwendbarkeit der Methode des Einkommensvergleichs unbestritten ist.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.2. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand rechtsprechungsgemäss bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen). Dabei gilt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff.; Urteil 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.1).
3.3. Ist nach Eintritt des Gesundheitsschadens kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die Festsetzung des Invalideneinkommens entweder - wie hier unbestritten - Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.2 f. S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
3.4. Praxisgemäss (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Ist bestimmten einkommensbeeinflussenden Merkmalen im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79 bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (E. 3.2 hievor) Rechnung getragen worden, dürfen dieselben invaliditätsfremden Faktoren nicht nochmals im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges berücksichtigt werden (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302, 134 V 322 E. 5.2 in fine S. 328).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung der Parallelisierungspraxis gemäss angefochtenem Entscheid und macht geltend, bei sachgerechter Ermittlung des Parallelisierungsumfanges resultiere aus dem Vergleich des angestammten Einkommens als Servicefachangestellte mit dem Referenzwert des gesamtschweizerischen Frauen-Durchschnittslohnes aller Wirtschaftszweige des Anforderungsniveaus 4 gemäss Zeile "TOTAL" der LSE-Tabelle TA1 eine Unterdurchschnittlichkeit von 12 %.
4.2. Fest steht und ausdrücklich unbestritten ist, dass der Validenlohn der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte um weniger als 5 % unterhalb des gemäss BGE 135 V 297 massgebenden branchenüblichen Durchschnittslohnes liegt. Weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziebar dar. Es mag zutreffen, dass nicht nur der branchenübliche Durchschnittslohn in der von ihr zuletzt bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Servicefachangestellte, sondern auch der entsprechende branchenübliche Durchschnittslohn in anderen, von der Versicherten in der Vergangenheit erwerblich verwerteten Tätigkeiten durchwegs unter dem gesamtschweizerischen "TOTAL"-Wert aller Wirtschaftszweige (vgl. hievor E. 4.1 i.f.) lag. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch mit dem grundlegenden Motiv der Parallelisierungsrechtsprechung nicht auseinander, wonach die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300). Was die Versicherte im Übrigen gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
5.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt d ie Beschwerdeführerin schliesslich im Weiteren, der im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen gegebenenfalls zu berücksichtigende Leidensabzug (E. 3.4 hievor) sei hier nicht auf 10 %, sondern auf 15 % festzulegen. Die Frage nach der Höhe eines grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Da nach dem anwendbaren Prozessrecht das Bundesgericht die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides nicht überprüft (Urteile 8C_539/2010 vom 21. September 2010 E. 5.4, 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.2, 8C_366/2007 vom 14. Januar 2008 E. 5.2.2) und vorliegend weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung ersichtlich ist, muss es beim 10%igen Abzug gemäss angefochtenem Entscheid sein Bewenden haben.
6.
Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli