BGer 5A_193/2014
 
BGer 5A_193/2014 vom 11.03.2014
{T 0/2}
5A_193/2014
 
Urteil vom 11. März 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Familiengericht Aarau.
Gegenstand
Ernennung eines neuen Beistandes für das Kind,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entlassung des bisherigen Beistandes ihrer Tochter und die Ernennung eines neuen Beistandes nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 4. November 2013 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden, die 30-tägige Beschwerdefrist habe somit am 5. November 2013 begonnen und am Mittwoch, den 4. Dezember 2013 geendet, die Beschwerde an das Obergericht sei erst am 6. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden, auf die verspätete Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt zu behaupten, der 6. Dezember 2013 sei von einer unbestimmten Person telefonisch als Endtermin der Beschwerdefrist bezeichnet worden,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Aarau, A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann