BGer 1B_90/2014
 
BGer 1B_90/2014 vom 07.03.2014
{T 0/2}
1B_90/2014
 
Urteil vom 7. März 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Einzelrichterin, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Einzelrichterin.
 
Erwägungen:
1. Ende November 2013 stellte X.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch, es seien die ihm gemäss dem am 25. Juni 2013 ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu erlassen.
2. Mit Eingabe vom 26. Februar (Postaufgabe: 27. Februar) 2014 führt X.________ der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht. Er ersucht um Annullation der Gerichtskosten von Fr. 300.--; die Annahme, es handle sich nicht um einen Härtefall, sei "unseriös" (Eingabe S. 2).
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp