BGer 1B_17/2014
 
BGer 1B_17/2014 vom 07.03.2014
{T 0/2}
1B_17/2014
 
Urteil vom 7. März 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Tanja Soland,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Aushändigung von Kopien der Verfahrensakten,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Landfriedensbruchs. X.________ wurde vorgeworfen, sich im Rahmen einer bewilligten Demonstration an Ausschreitungen beteiligt zu haben.
B. X.________ führt mit Eingabe vom 14. Januar 2014 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) dar, der gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG der Beschwerde in Strafsachen unterliegt, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind. Ob dies hier der Fall ist, kann offen bleiben.
1.2. Streitgegenstand bildet der Umfang des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person im Vorverfahren nach StPO (SR 312.0). Das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wurde am 30. August 2012 mit Einstellungsverfügung und mit Strafbefehl abgeschlossen. Ein Rechtsmittel ist nach den Ausführungen der Vorinstanz nicht mehr hängig. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht mehr aktuell.
1.3. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine rechtzeitige höchstrichterliche Beurteilung der Frage nach dem Umfang des Akteneinsichtsrechts im Vorverfahren kaum je möglich sein sollte. Vielmehr weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass das vorliegende Verfahren zum Zeitpunkt ihres Gesuchs bereits drei Jahre gedauert habe (Beschwerde S. 7). Im Normalfall erscheint eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung dieser Rechtsfrage durchaus möglich (vgl. insoweit auch Verfügung 1B_339/ 2013 vom 4. Februar 2014 E. 4), weshalb kein Anlass besteht, die Beschwerde trotz des fehlenden aktuellen praktischen Interesses der Beschwerdeführerin ausnahmsweise materiell zu behandeln. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner