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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_162/2014
Urteil vom 6. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Berufungserklärung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Januar 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der Beschwerdeführer eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. Juli 2013 zwar am 12. August 2013 fristgerecht angemeldet, dann aber entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht mehr erklärt hatte, trat das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Januar 2014 auf das Rechtsmittel nicht ein.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, aus der Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts Lenzburg gehe nicht mit für einen deutschen Juristen hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es nicht genüge, einmal seinen Berufungswillen zu bekunden.
Die Rüge ist unbegründet. In der Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts steht mit aller Deutlichkeit, gegen das Urteil könne innert zehn Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Bezirksgericht Lenzburg schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden, wobei eine Begründung nicht erforderlich sei. In der Folge stelle das Bezirksgericht den Parteien das begründete Urteil zu und leite die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet habe, müsse innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht die Berufung schriftlich und mit einer Begründung versehen erklären. Die Rüge, diese Belehrung sei missverständlich, ist - insbesondere bei einem Juristen - nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn