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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_170/2014
2C_171/2014
Urteil vom 6. März 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010,
Direkte Bundessteuer 2010,
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Januar 2014.
Erwägungen:
1.
Die X.________ GmbH wurde am 12. Oktober 2011 gemahnt, die Steuererklärung 2010 einzureichen. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte sie am 16. Mai 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2010 nach Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.-- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 50'000.--. Die Pflichtige erhob dagegen am 28. Mai 2012 Einsprache; sie machte geltend, keine Mahnung erhalten zu haben, seit fünf Jahren inaktiv zu sein und in der fraglichen Periode keinen Umsatz gemacht zu haben. Das Kantonale Steueramt trat darauf mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 nicht ein; es hielt fest, dass die Mahnung vom 12. Oktober 2011 mit eingeschriebener Post verschickt worden sei und als zugestellt zu gelten habe; sodann fehle es an einer tauglichen Begründung für die Anfechtung von Ermessensveranlagungen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betr. Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betr. direkte Bundessteuer) wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 12. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Sache am 30. Januar 2013 in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Beschwerden an das Steuerrekursgericht zurück, damit dieses der Pflichtigen das rechtliche Gehör hinsichtlich der Zustellung der Mahnung vom 12. Oktober 2011 gewähre. Der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts wies Rekurs und Beschwerde mit Entscheiden vom 31. Mai 2013 auch im zweiten Umgang ab, soweit er darauf eintrat. Mit zwei Urteilen des Einzelrichters vom 22. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eine Rechtsschrift) vom 11. Februar 2014 beantragt die X.________ GmbH dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien nichtig zu erklären; die Entscheide des Kantonalen Steueramts seien zu annullieren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besonderer Geltendmachung und Begründung bedürfen Rügen zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Gegenstand der angefochtenen Urteile bilden die Fragen, ob der Beschwerdeführerin - als Voraussetzung für eine Ermessensveranlagung (§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich [StG-ZH] bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG) - die Mahnung vom 12. Oktober 2011 zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt worden sei, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine taugliche Steuererklärung eingereicht habe und ob die Einsprache die zur Anfechtung einer Ermessensveranlagung erforderliche qualifizierte Begründung enthielt (§ 140 Abs. 2 StG-ZH bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht erläutert unter Hinweis auf §§ 4 und 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG-ZH) in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, warum die Mahnung vom 12. Oktober 2011 als zugestellt zu gelten habe, und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, eine Steuererklärung eingereicht zu haben (je E. 2.2). Sodann bestätigt es, dass die Ermessensveranlagung mit der Einsprache vom 28. Mai 2012 lediglich in pauschaler Weise bestritten worden sei, ohne dass irgendwelche Beweise zur Stützung dieser Sachdarstellung eingereicht oder nur schon angeboten worden seien; auf die Einsprache sei zu Recht nicht eingetreten worden (E. 3).
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe keine Mahnung erhalten und könne nicht verstehen, wie ihr so etwas unterstellt werden könne; sie habe sogar die Steuererklärung verarbeitet und verschickt; falls der Entscheid über die Steuer korrekt wäre, sei er materiell falsch; Grund dafür sei, dass die Firma im Jahr 2010 noch kein Einkommen, kein Geschäft und keine Mitarbeiter gehabt habe. Soweit diese Ausführungen nicht ohnehin über den rein verfahrensrechtlichen Gegenstand hinausgehen, lassen sie in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht jegliche Auseinandersetzung mit den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller