BGer 5A_967/2013
 
BGer 5A_967/2013 vom 04.03.2014
{T 0/2}
5A_967/2013
 
Urteil vom 4. März 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 11. November 2013.
 
Sachverhalt:
A. Mit Gesuch vom 2. November 2011 beantragte X.________ beim Gerichtspräsidium Rheinfelden, dem Y.________ AG sei zu befehlen, ihn sofort aus den Räumlichkeiten des Spitals A.________ zu entlassen und es sei ihm die Möglichkeit zu erteilen, direkt in die Rehaklinik in B.________ verlegt zu werden. Zugleich sei ihm die vollständige Krankengeschichte auszuhändigen. Dieser Befehl sei mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) zu verbinden und er sei superprovisorisch sofort zu erlassen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 16. August 2012 Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Gerichtspräsidium zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Allenfalls habe das Obergericht die Entlassung und die Möglichkeit zur Verlegung sowie die Herausgabe der Krankengeschichte (alles unter Androhung der Ungehorsamsstrafe) selber anzuordnen.
C. Am 20. Dezember 2013 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 11. November 2013 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung.
 
Erwägungen:
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel (Art. 72 Abs. 1; Art. 75, Art. 76 BGG; vgl. Urteil 5A_841/2012 vom 7. März 2013 E. 1.1). Wie bereits im Verfahren 5A_841/2012 steht dem Beschwerdeführer weiterhin das Recht zu, selbständig bzw. durch einen Vertreter an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. E. 1.2 des genannten Urteils). Da das Bundesgericht in der Sache nicht selber urteilen könnte, beschränkt sich der Beschwerdeführer zulässigerweise auf einen Aufhebungs- und einen Rückweisungsantrag (vgl. E. 1.3 des genannten Urteils). Der angefochtene Entscheid betrifft laut Rubrum vorsorgliche Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes. Sowohl die allfällige Anordnung der Massnahmen wie auch die nunmehr ausgesprochene Verfahrensabschreibung regeln das Verhältnis jedoch faktisch definitiv, ohne dass ein späterer Hauptsacheprozess mit gleichem oder ähnlichem Thema vorgesehen oder sinnvoll wäre (vgl. zu vorsorglichen Massnahmen mit definitiver Wirkung FABIENNE HOHL, Procédure civile, II, 2. Aufl. 2010, Rz. 1830, 1844 ff.). Es rechtfertigt sich deshalb, den angefochtenen Entscheid nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu behandeln (vgl. BGE 138 III 728 E. 2.4 S. 731), so dass dem Bundesgericht alle Beschwerdegründe gemäss Art. 95 bis 97 BGG unterbreitet werden können.
2. Der Beschwerdeführer hat am 19. September 2011 eine auf F.________ lautende Vollmacht unterzeichnet, wobei die Unterschrift des Beschwerdeführers notariell beglaubigt wurde. F.________ bevollmächtigte daraufhin einen Rechtsanwalt, der für den Beschwerdeführer das Entlassungsgesuch vom 2. November 2011 beim Gerichtspräsidium Rheinfelden anhängig machte. Das Gerichtspräsidium Rheinfelden trat auf das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung der Vollmacht nicht urteilsfähig gewesen sei.
3. Der Beschwerdeführer sieht durch dieses Urteil Art. 19c Abs. 1 ZGB und Art. 67 ZPO verletzt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Vormund und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg