BGer 6B_180/2014
 
BGer 6B_180/2014 vom 03.03.2014
{T 0/2}
6B_180/2014
 
Urteil vom 3. März 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung), Nichtleistung der Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Dezember 2013.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn