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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_114/2014
Urteil vom 11. Februar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 19. Dezember 2013.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozial-versicherungsrechtliche Kammer, vom 19. Dezember 2013, mit welchem u.a. die Beschwerden der S.________ gegen die Verfügungen der IV-Stelle Zug vom 5. April und 16. August 2013 insoweit gutgeheissen wurden, als die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen bzw. zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar 2014, mit der S.________ beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch nach Mai 2013 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie ganze Zusatzrenten für die Kinder auszurichten,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 367 E. 1 S. 369, 133 I 185 E. 2 S. 188, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme ergänzender Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2),
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu auch BGE 1B_208/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4; Urteile 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1; 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4 und 2.5; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteile 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
dass sich im Übrigen die Beschwerde vom 7. Februar 2014 nicht gegen die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen, sondern zur Hauptsache gegen die im angefochtenen Entscheid getroffene Annahme eines Statuswechsels mit Anteilen einer Teilerwerbstätigkeit von 60 % und einer Haushaltstätigkeit von 40 % richtet, welche Einwendungen gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid überpüft werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz