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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6F_21/2013
Urteil vom 6. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_34/2013 vom 17. Juni 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte den Gesuchsteller am 22. Februar 2011 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Berufung des Gesuchstellers am 8. November 2012 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_34/2013 vom 17. Juni 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.
Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht und beantragt, es seien die Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013 und des Obergerichts vom 8. November 2012 zu revidieren, das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 22. Februar 2011 aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung und Vereinigung mit den weiteren Strafverfahren zurückzuweisen.
Der Gesuchsteller richtet das Revisionsgesuch nicht nur an das Bundesgericht, sondern auch an das Obergericht des Kantons Aargau (s. Gesuch S. 5 und act. 9).
2.
Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. Der Ausgang des kantonalen Revisionsverfahrens muss nicht abgewartet werden.
3.
Der Gesuchsteller bezieht sich auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz habe dem Bundesgericht gegenüber wahrheitswidrig angegeben, dass kein weiteres Strafverfahren gegen den Gesuchsteller hängig sei, obwohl das Bundesgericht am 9. Januar 2013 vom Obergericht habe wissen wollen, ob ein kantonales Rechtsmittel hängig sei, welches eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens erfordere (Gesuch S. 8-10 Ziff. 1).
Die Rüge ist unbehelflich. Wie der Verfügung vom 9. Januar 2013 zu entnehmen ist, musste die Vorinstanz dem Bundesgericht nur mitteilen, ob gleichzeitig noch ein kantonales Rechtsmittel hängig war, welches eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens erfordert hätte (Verfahren 6B_34/2013 act. 6). Unter diese Rechtsmittel fallen entgegen der Ansicht des Gesuchstellers selbstverständlich nicht weitere kantonale Strafverfahren, die gegen den Beschuldigten geführt werden und zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht noch nicht abgeschlossen sind. Die Antwort des Obergerichts war richtig und davon, dass das Bundesgericht das noch laufende Strafverfahren versehentlich nicht berücksichtigt hätte, kann nicht die Rede sein.
4.
Die übrigen Vorbringen sind im kantonalen Verfahren geltend zu machen (BGE 134 IV 48 E. 1; Urteil 6F_2/2013 vom 13. Mai 2013, E. 1.4). Im vorliegenden Verfahren sind sie unzulässig.
5.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn