BGer 2C_105/2014
 
BGer 2C_105/2014 vom 02.02.2014
{T 0/2}
2C_105/2014
2C_106/2014
 
Urteil vom 2. Februar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2003,
direkte Bundessteuer 2003; Nachsteuern
(Rechtzeitigkeit der Beschwerde),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Dezember 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil sie nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen erhoben worden sei. Dabei kommt es gestützt auf die einschlägigen (kantonalrechtlichen) Normen und die Rechtsprechung zum Schluss, dass die anzufechtenden Einspracheentscheide unter Berücksichtigung der für eingeschriebene Sendungen geltenden Abholfrist von sieben Tagen spätestens als am 10. Juli 2013 zugestellt zu gelten haben (Zustellfiktion), sodass die Beschwerdefrist am 11. Juli zu laufen begonnen und am 9. August 2013 geendet habe.
2.3. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller