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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_98/2014
Urteil vom 1. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Seilerstrasse 8, 3003 Bern.
Gegenstand
Anerkennung eines Arzttitels und Einbürgerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 21. Januar 2014.
Erwägungen:
1.
X.________ ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste 2003 in die Schweiz ein. Am 22. März 2005 stellte das Bundesamt für Migration fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und erteilte ihm Asyl. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.
X.________ bemüht sich seit einiger Zeit einerseits um die Anerkennung seines Arzttitels durch die Schweiz und andererseits um Einbürgerung. Er ersuchte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 das Bundesgericht darum, ihn bei seinen Bemühungen zu unterstützen. Am 23. Dezember 2013 wurde ihm geantwortet, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde sei und nur Beschwerden gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts oder gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide behandle, wobei eine Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung eines solchen Entscheids ergriffen werden müsse; weder lege er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Anerkennung eines ausländischen Arztdiploms bzw. Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz noch ein Urteil eines oberen kantonalen Gerichts betreffend Einbürgerung vor, gegen welches nur - in sehr beschränktem Rahmen - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen würde.
Am 7. Januar 2014 gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er gegen das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Migration auf Anerkennung des Arzttitels und erleichterte Einbürgerung sowie, falls er weder das eine noch das andere erlange, auf Bezahlung von Fr. 500'000.-- als Schadenersatz klagte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. Januar 2014 auf die Klage nicht ein.
X.________ gelangte am 29. Januar 2014 erneut an das Bundesgericht, wobei er die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014 erwähnte. Er verlangt vom Bundesamt für Migration, dass es die internationalen Abkommen hinsichtlich der Rechte der Flüchtlinge besser anwende, namentlich für anerkannte Flüchtlinge die Einbürgerung erleichtere; vom Bundesamt für Gesundheit verlangt er Berücksichtigung der EU-Diplomanerkennung und in Bezug auf das Diplomwesen gestützt auf seinen Flüchtlingsstatus Gleichbehandlung mit Schweizern; schliesslich verlangt er einen Betrag von Fr. 500'000.--, wenn er nicht mindestens in einem der beiden vorgenannten Punkte Recht erhalte, dies wegen "die falschen Informationen und Bewilligungen nach EU weiterbilden und wegen meiner vier Jahre Weiterbildung im Ausland Stress, Geld, Nerven und vieles Anderes inkl. Meine Zukunft deswegen wegwerfen und muss von null in Schweiz anfangen".
2.
2.1. Als Klage wäre die Eingabe vom 29. Januar 2014 offensichtlich nicht zulässig, wie ein Blick auf Art. 120 BGG zeigt. Hingegen lässt sie sich als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2014 entgegennehmen.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Dies setzt eine gezielte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus; ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen.
Das Verwaltungsgericht legt unter Hinweis auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Normen dar, warum es unter keinem Titel zuständig sei, sich mit den Anliegen des Beschwerdeführers zu befassen. Dieser erwähnt zwar in der Rechtsschrift vom 29. Januar 2014 die Verfügung vom 21. Januar 2014; indessen wiederholt er praktisch Wort für Wort, was er dem Bundesgericht bereits am 20. Dezember 2013 vorgetragen hat. Es fehlt jegliche Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Verfügung und deren beschränkten, rein verfahrensrechtlichen Inhalt. Es mangelt offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Der Beschwerdeführer ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Selbst ein Eintreten auf die Beschwerde und deren Gutheissung hätte bestenfalls dazu geführt, dass die Sache zu materieller Prüfung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden wäre; von vornherein bestand kein Raum, dass das Bundesgericht selber sich mit den materiellen Streitpunkten hätte befassen können. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, wie er allenfalls vorgehen könnte, und zudem die beiden beklagten Bundesämter mit der bei ihm eingereichten Rechtsschrift bedient.
2.4. Die Umstände rechtfertigen es, hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller