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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_90/2013
Urteil vom 30. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Unterschlagung, Nötigung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. November 2012 (UE120061-O/U/br).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wirft Mitarbeitern einer Bank vor, sie hätten im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Vermögens und anlässlich einer gemeinsamen Besprechung Straftaten und zwar insbesondere Unterschlagung, Betrug, Nötigung und Erpressung begangen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung am 6. Februar 2012 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. November 2012 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe, die vom 7. Januar 2013 datiert und am 23. Januar 2013 eingegangen ist, ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an.
2.
Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2012 reichte der Beschwerdeführer im Kanton Zürich sowohl eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten bzw. die III. Strafkammer des Obergerichts als auch ein Ausstandsbegehren gegen die Gerichtsbesetzung ein. Diese Verfahren wurden durch die beiden Urteile des Bundesgerichts 1C_660/2013 vom 2. September 2013 und 1B_430/2013 vom 10. Dezember 2013 definitiv erledigt. Das vorliegende Verfahren, das sistiert war, kann seinen Fortgang nehmen.
3.
Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).
Es ist fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer nur aus, dass es um seine Altersversorgung in Höhe von Euro 500'000.-- gehe (Beschwerde S. 14). Indessen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche finanziellen Konsequenzen das angebliche Fehlverhalten der Bankmitarbeiter in Bezug auf den genannten Betrag gehabt haben soll. Die Vorinstanz stellt dazu fest, dass die Bank Fehler eingestanden und den Beschwerdeführer mit Euro 45'000.-- entschädigt hat (Beschluss S. 8). Von höheren Verlusten ist nirgends die Rede. Die Frage der Zivilansprüche muss indessen nicht abschliessend geprüft werden, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.
4.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens sowie hinsichtlich einer Besprechung, anlässlich welcher er genötigt worden sei, ein Formular zu unterschreiben, nichts vorgebracht, woraus ersichtlich wäre, dass sich die Beschuldigten in einer strafrechtlich relevanten Weise verhalten hätten (Beschluss S. 8/9 E. 2). Auch der Eingabe vor Bundesgericht ist ein strafbares Verhalten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien Vereinbarungen betreffend seine Anlagen nicht eingehalten und er schliesslich zu einer Unterschrift genötigt worden, ansonsten er sein Vermögen verlieren würde. Die Vorwürfe sind indessen alles andere als konkret, ergibt sich daraus doch nicht einmal, um welche Anlagen es geht und welches Papier der Beschwerdeführer angeblich hätte unterzeichnen müssen. Kritik, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er reiche die Beschwerde nur vorsichtshalber ein, da er keine Auskunft darüber erhalten habe, ob er neben den beiden oben in E. 2 genannten Verfahren auch noch das vorliegende Rechtsmittel einreichen müsse (Beschwerde S. 1 unten). Bei dieser Sachlage kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Den Beschwerdegegnern 2 - 4 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn