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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_766/2013
Urteil vom 23. Januar 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir Séquin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2013.
In Erwägung,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2013 betreffend die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente erhoben hat,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 1. November 2011 (samt Stellungnahme vom 1. Februar 2012; vgl. Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der 2006 erfolgten Rentenzusprache und eine nunmehr uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten festgestellt hat,
dass das Gutachten des Instituts X.________ - das u.a. eine nachvollziehbare Darstellung der gesundheitlichen Entwicklung enthält - den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt,
dass insbesondere die abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht dagegen spricht, zumal einerseits die geltend gemachten Traumatisierungen um 1988/1989 erfolgten, ein psychisches Leiden indessen erst nach den 2002 passierten Unfällen aktenkundig wurde, wodurch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) auch unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar ist (Urteil 8C_200/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), und anderseits dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2),
dass somit der Verzicht auf weitere Abklärungen in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) erfolgt ist,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auch nicht qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass bei diesem Ergebnis ein Revisionsgrund vorliegt und ein weiterer Rentenanspruch ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann