BGer 9C_20/2014
 
BGer 9C_20/2014 vom 22.01.2014
{T 0/2}
9C_20/2014
 
Urteil vom 22. Januar 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versiche-rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2013,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht gesetzlich verlangten Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da den Ausführungen mangels einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; blosse Bestreitungen genügen nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass, anders als in der Beschwerde dargestellt, im angefochtenen Entscheid eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Berichts der Klinik X.________ vom 27. April 2010 durch den Verlaufsgutachter Dr. med. B.________ stattgefunden hat und auch der Bericht des Psychiatrischen Zentrums Z.________ vom 2. Dezember 2011 erwähnt und beurteilt wird (vorinstanzliche E. 2.4.2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz