BGer 1C_888/2013
 
BGer 1C_888/2013 vom 16.01.2014
{T 0/2}
1C_888/2013
 
Urteil vom 16. Januar 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen.
Gegenstand
Erlass eines Fahrverbotes für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. November 2013.
 
In Erwägung,
dass die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn namens des kantonalen Departements des Innern dem aus Deutschland stammenden X.________ mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (inkl. Motorfahrräder) ohne gültigen schweizerischen Lern- bzw. Führerausweis auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein untersagte;
dass X.________ sich hiergegen ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wandte, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2013 abgewiesen hat;
dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. Dezember (Postaufgabe: 9. Dezember) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass dieses davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen einzuholen;
dass X.________ wie im kantonalen Verfahren im Wesentlichen geltend macht, er sei mit einer andern Person verwechselt worden und alle ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, wonach es sich bei dem bei ihm vorgefundenen deutschen Fahrausweis um eine Fälschung handle, zu Unrecht erhoben worden seien;
dass er damit das angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein auf appellatorische Weise kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp