BGer 6B_258/2013
 
BGer 6B_258/2013 vom 06.01.2014
{T 0/2}
6B_258/2013
 
Urteil vom 6. Januar 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Borner.
 
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung; Entschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Februar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer verlief wie folgt:
- Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. November 2011 gegen ihn ein Strafverfahren wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (kantonale Akten, act. 209).
- Am 15. November 2011 schrieb sie ihm, aufgrund seiner Verletzungen und der Tatsache, dass der Gurtstraffer nicht ausgelöst worden sei, sei anzunehmen, dass er nicht angegurtet gewesen sei. Sie forderte ihn auf mitzuteilen, ob er den Sachverhalt anerkenne oder nicht (act. 2, Beilage 2).
- Daraufhin mandatierte er seinen Rechtsvertreter und beteuerte, die Sicherheitsgurte getragen zu haben.
- Am 13. Dezember 2011 stellte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Aussicht, es sei zu klären, inwieweit die Verletzungen infolge Nichtangurtens entstanden seien, da hier ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (act. 2, Beilage 1).
- Am 23. Oktober 2012 schlug die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch einen Vergleich vor. Sie werde das Strafverfahren wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte mangels rechtsgenügenden Nachweises einstellen, wenn er den Strafantrag gegen den Unfallverursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung zurückziehe. Ansonsten werde ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt über die Frage, ob er die Sicherheitsgurte getragen habe und inwieweit der Verkehrsunfall für die Verschlimmerung seines Gesundheitszustands kausal gewesen sei. Überdies wäre zu klären, ob grobes Selbstverschulden wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie eine konstitutionelle Prädisposition die Kausalität unterbrochen hätten (kantonale Akten, act. 171).
- Am 13. November 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer, dass sie das Verfahren gegen ihn einstelle, und erwarte, dass er seinen Strafantrag zurückziehe (a.a.O., act. 261).
- Am 13. Dezember 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Unfallverursacher wegen Rückzugs des Strafantrags ein. Sie hielt fest, dieser habe durch sein Verhalten (Körperverletzung durch das Verursachen eines Verkehrsunfalls infolge einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) "rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt" (a.a.O., ohne actorum, S. 2), weshalb sie ihm die Verfahrenskosten auferlegte.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Borner