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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_958/2013
Verfügung vom 6. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________ (UPK).
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 10. Dezember 2013 angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und dieseermächtigt hat, die Beschwerdeführerin längstens bis zum 2. Januar 2014 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung,
dass die im angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2013 bestätigte fürsorgerische Unterbringung bis zum 2. Januar 2014 befristet ist,
dass sich somit die Beschwerdeführerin, wenn sie sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 17. Dezember 2013 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_958/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann