BGer 1C_876/2013
 
BGer 1C_876/2013 vom 12.12.2013
{T 0/2}
1C_876/2013
 
Urteil vom 12. Dezember 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt René Graf von Berckheim,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
A. Am 19. Juli 2013 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des Betrugs.
B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesamts und des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Ernsthafte Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein rechtsstaatswidriges Verfahren droht, bestehen nicht. Die Vorinstanz hat sich zu den Auslieferungsvoraussetzungen geäussert. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), überzeugen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri